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Wohl dem, der versichert ist

D&O und Vermögensschadens-Haftpflicht: Die Wahl der richtigen Versicherung

Fachbeitrag: Die Wahl der richtigen Versicherung

Die Existenz von D&O-Versicherungen ist in der Stiftungslandschaft weitläufig bekannt, die enormen Unterschiede bei den Konditionen und im Deckungsumfang dagegen weniger. Das trifft auch für den Vergleich zu einer Vermögensschadens-Haftpflicht-Versicherung (VH-Versicherung) zu. Sorgfalt bei der Auswahl des Versicherers zahlt sich also aus. Im Falle eines potenziellen Versicherungsfalls ist die Zeit für einen Blick in die Versicherungspolice gut investiert, denn der Umfang der Deckung könnte weiter sein als erwartet. Eine Reihe von Merkmalen bestimmen den Wert des Versicherungsvertrages. Neben Versicherungsprämie und Deckungssumme sind die u. a. nachfolgenden Kriterien beim Abschluss der Versicherung und im Schadensfall wesentlich. Von Dr. Erich Theodor Barzen, Solidaris, e.barzen@solidaris.de, Dr. Severin Strauch, s.strauch@solidaris.de, Experte auf stiftungsmarktplatz.eu, Zahra Akhlaqi.

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Sich abzusichern vor Risiken, das gehört zum Leben wie viele andere Dinge ganz normal dazu.

Persönliches Risikomanagement darf dies genannt werden, es gehört zum individuellen Wohl dazu. Wer sich nun mit dem Wohl der Stiftung auseinandersetzt, entdeckt rasch, dass auch hier Absicherungsmaßnahmen getroffen werden sollten. Aber wie diese genau aussehen sollen und welche Lösung am besten zu welcher Stiftung passt, dazu fehlt an manchen Stellen schlicht der Zugang. Dies ist insbesondere deshalb so wissenswert, als dass eben auch zwischen der D&O-Versicherungen versus der Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung ein erheblicher Unterschied besteht. Zunächst gilt der Blick also den beiden Versicherungstypen.

Die Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung

Die VH-Versicherung deckt Vermögensschäden, die Organmitglieder aber auch Mitarbeitende verursachen. Zugespitzt: Die VH-Versicherung schützt das Unternehmen vor Fehlern von Organmitgliedern und Mitarbeitenden. („Unternehmen“ bezeichnet im Folgenden die Stiftung oder sonstige Versicherungsnehmerin mitsamt ihren mitversicherten Tochtergesellschaften.) Mittelbar profitieren auch die Organmitglieder und Mitarbeitenden, denn das Unternehmen macht die Ansprüche unmittelbar gegenüber der Versicherung geltend und muss folglich nicht das jeweilige Organmitglied oder den Mitarbeitenden in Anspruch nehmen. Das schont die Beziehung. Sie erhält zwar Schrammen, wird aber nicht unbedingt ruiniert.

Die D&O-Versicherung

Die D&O-Versicherung hat die umgekehrte Stoßrichtung. Sie stellt die Organmitglieder von der Inanspruchnahme durch ihre Unternehmen frei. Sie greift ein, wenn ein Unternehmen ein Organmitglied in Anspruch nimmt, weil es einen Vermögensschaden verursacht hat. Die Versicherung leistet an das Organmitglied, welches damit die Kosten der Verteidigung und den Schadensersatz begleichen kann. Mitarbeitende, die keine Organmitglieder sind, schützt die D&O-Versicherung nicht. Mittelbar profitiert auch das Unternehmen von der D&O-Versicherung, denn seine Ansprüche gegen das Organmitglied sind jetzt werthaltig, da Haftungsmasse vorhanden ist. Die „Beißhemmung“ des Unternehmens, Organmitglieder in Anspruch zu nehmen, ist groß. Das ist verständlich, insbesondere wenn das Unternehmen das Organmitglied weiterbeschäftigen möchte. Folglich ist die VH-Versicherung deutlich wertvoller als die D&O-Versicherung, denn die Beziehungsebene zwischen Unternehmen und Organmitglied wird geschont.

Fahrlässigkeit und Vorsatz

Versichert sind stets fahrlässige Handlungen. Hinsichtlich vorsätzlicher Handlungen sind die Bedingungen unterschiedlich. Häufig wird die wissentliche Pflichtverletzung ohne Schädigungsabsicht gedeckt. Zum Teil wird die wissentliche Pflichtverletzung auch bei bedingtem Schädigungsvorsatz gedeckt. Bei VH-Versicherungen findet sich bisweilen sogar die Deckung von absichtlichen Schädigungen. Oft schließen Versicherungen vorsätzlich verursachte Schäden aus, begrenzen diesen Ausschluss jedoch auf Fälle, in denen ein Gericht den Vorsatz festgestellt hat. Diese Begrenzung ist von großer Bedeutung, denn die meisten Fälle enden mit einem Vergleich. Zu einem Gerichtsurteil kommt es dann nicht, so dass die Deckung bestehen bleibt.

Eigenschäden und Drittschäden

Ein Eigenschaden liegt vor, wenn ein Organmitglied oder ein Mitarbeitender unmittelbar das eigene Unternehmen schädigt, bspw. durch eine Anlageentscheidung unter grober Verletzung der Sorgfaltspflichten. Ein Drittschaden liegt vor, wenn das Organmitglied oder der Mitarbeitende einen Dritten schädigt, und der Dritte das Unternehmen bzw. das Organmitglied oder den Mitarbeitenden in Anspruch nimmt. Der Versicherungsvertrag sollte möglichst beide Arten von Schäden umfassen.

Rechtsschutz und NPO-Spezifika

Ein wesentlicher Bestandteil einer D&O-Versicherung ist die Kostenübernahme der anwaltlichen Verteidigung. Ihr entsprechen bei der VH-Versicherung die dort versicherten Rechtsverfolgungskosten. Häufig kann das Organmitglied Rechtsschutz schon in Anspruch nehmen, wenn die Geltendmachung des Schadens durch das Unternehmen noch nicht erfolgt ist, sondern lediglich droht. Bisweilen kann das Organmitglied sogar vor einer Entscheidung oder Handlung anwaltlich prüfen lassen, ob diese eine Pflichtverletzung darstellen würde (Präventivberatung).

Für den gemeinnützigen Sektor bietet eine Reihe von Versicherungen die Übernahme der Rechtsberatungskosten in Fällen des drohenden Verlustes der Gemeinnützigkeit oder der drohenden behördlichen Aufhebung einer Stiftung an. Sogar die Schäden aus leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ehrenamtlicher Organmitglieder, die aufgrund von § 31a BGB selbst nicht haften, werden zum Teil eingeschlossen.

Zwischen zwei Stühlen – Wechsel des Versicherers

Soll die Versicherung gewechselt werden, so ist Vorsicht geboten. Jede mögliche Konstellation ist zu erfassen. Der alte Vertrag enthält hoffentlich eine lange Nachmeldefrist, der neue Vertrag eine möglichst langfristige Rückwärtsdeckung. Dies kann wichtig sein, denn es ist möglich, dass erst nach dem Vertragswechsel ein Schaden entdeckt wird und deshalb auch erst nach Vertragswechsel das Organmitglied in Anspruch genommen wird, obwohl die Pflichtverletzung davor erfolgte. Hier darf keine Lücke bestehen.

Auf den Makler kommt es an

Makler ringen mit ihrer Marktmacht den Versicherungen zum Teil sehr vorteilhafte Bedingungen zugunsten der Versicherten ab. Es kann einen Unterschied machen, ob man über den Makler A oder den Makler B bei der gleichen Versicherung einen Vertrag abschließt. Beim Vergleichen von Angeboten kommt es deshalb nicht nur auf die Versicherung an, sondern mindestens ebenso auf den Makler.

Gestärkte Entscheidungsfreude

Haftungsrisiken stehen im Fokus vieler Artikel der Wirtschaftspresse und juristischer Zeitschriften. Das verunsichert bisweilen bei der Übernahme eines Ehrenamtes oder dem Fällen einer Entscheidung. Der vorteilhaften Konditionen von D&O- bzw. VH-Versicherungen sind sich die Versicherten häufig nicht bewusst sind. Ein robuster Versicherungsschutz stärkt die unternehmerische Entscheidungsfreude. Entschlusskraft kann sich auch dann lohnen, wenn die Stiftung nicht nur Versicherungsprämien entrichten will, sondern auch den Schritt geht, die Leistungen der Versicherung in Anspruch zu nehmen.

Zusammengefasst

Risiken abzusichern, das gehört auch zum Pflichtenkatalog eines Stiftungsverantwortlichen. Dass dafür ein ordentlicher prozessualer Aufsatz die Basis darstellt, versteht sich von selbst. Für den Fall der Fälle jedoch gibt es Versicherungslösungen, eben die D&O-Versicherung und die Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung. Die Unterschiede dieser beiden Versicherungen sollten Stiftungsverantwortliche in jedem Fall kennen, denn wie es im Leben so ist: Manchmal sind es Details, die über Wohl und Wehe entscheiden.

Hinweis: Die Stiftungsexperten von Solidaris sind auch in unserer Stiftungsexperten-Übersicht eingelistet, die Details zu den Leistungen für Stiftungen finden Sie hier.