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Datenschutzreform 2018: Neue Regeln für Spendenwerbung

Ende Mai 2018 wird sowohl für den zivilen als auch kirchlichen Datenschutz eine neue Zeitrechnung anbrechen. Sowohl die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) als auch die neuen Kirchengesetze zum Datenschutz, das novellierte Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche (DSG-EKD) und das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG), treten in Kraft. Der höhere Stellenwert des künftigen Datenschutzes wird vor allem an den drastisch gestiegenen Bußgeldern deutlich. Im zivilen Bereich können diese bis zu 20 Mio. EUR oder bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen. Erstmals werden auch auf kirchliche Stellen finanzielle Sanktionen von bis zu immerhin 500.000 EUR zukommen. Daneben wird die Reform erheblichen Mehraufwand für die Dokumentation, der für den Datenschutz relevanten Prozesse und ergriffenen Maßnahmen zur Folge haben, um die neu eingeführte Rechenschaftspflicht zu erfüllen.

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Spendenwerbung ist auch weiterhin gestattet

Für Spendenaufrufe sah das Kirchenrecht bislang keine ausdrückliche Rechtsgrundlage vor. Jedoch dürften Spendenaufrufe als Teil der kirchlichen Identität Gewohnheitsrecht und somit unter gewissen Voraussetzungen zulässig sein. Zivile gemeinnützige Unternehmen und Organisation konnten hingegen im Rahmen der Spendenwerbung bislang auf das im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) normierte sogenannte Lis­tenprivileg zurückgreifen. Unter der Geltung der neuen Rechtslage werden gemeinnützige und kirchliche Or­ganisationen auch weiterhin gezielte Spendenwerbung betreiben dürfen, auch wenn das Listenprivileg für zivile Organisationen entfällt. Als künftige Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Spendenwerbung kommen vor allem die Einwilligung des Betroffenen und die Interessenabwägung in Betracht.

Die Regeln für eine wirksame Einwilligung werden durch die neue Rechtslage strenger. Insbesondere ist der Betroffene auf den Zweck der Verarbeitung hin- und der Verantwortliche hat nachzuweisen, dass der Betroffene tatsächlich eingewilligt hat. Sofern in die Verarbeitung zu mehr als einem Zweck schriftlich eingewilligt werden soll, so muss in verständlicher und leicht zugänglicher Form und dazu in einer klaren und einfachen Sprache auf die anderen Sachverhalten hingewiesen werden. Unter diesen Voraussetzungen sind bestehende Einwilligungen konkret auf Konformität zu prüfen, bevor diese als Rechtsgrundlage für die künftige Spendenwerbung genutzt werden. Im Rahmen der Interessenabwägung stellt die Spendenwerbung ein „berechtigtes Interesse“ des Verantwortlichen dar, das gegen die Interessen des Betroffenen – das Recht auf Privatsphäre und die informa­tionelle Selbstbestimmung – abzuwägen ist. Hierbei spielen auch die „vernünftigen Erwartungen“ des Betroffenen eine Rolle. So kann der Spender bei Bekanntgabe seiner Adresse an eine kirchliche oder gemeinnützige Organisation erwar­ten, dass er zu Spenden aufgerufen wird. Ersteres muss aber dokumentiert und damit nachweisbar sein. Für die Kaltakquise von Spendern – also die Spendenwerbung ohne vorherigen Kontakt zum Betroffenen – gilt das Vorgenannte jedoch nur eingeschränkt. Unkompliziert sind Fälle, in denen die Daten der Betroffenen öffentlichen Registern entnommen worden sind, da der Betroffene mit der Veröffentlichung damit rechnen kann, Spendenwerbung zu erhalten. Darüber hinaus ist der Betroffene künftig umfassender und transparenter über den Zweck der Verarbeitung seiner Daten und seine Rechte zu informieren. Daher ist darauf zu achten, den Betroffenen im Rahmen der Spendenwerbung insbesondere auf sein Widerrufs- bzw. Widerspruchsrecht hinzuweisen.

Die Verantwortlichen sind dabei nicht auf die postalische Werbung beschränkt, denn die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Regelungen – insbesondere § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) – finden nach Ansicht der Aufsichtsbehörden keine Anwendung auf Spendenwerbung. Ein gewisses Risiko verbleibt zwar, da die Zulässigkeit der Werbung per E-Mail, Telefon oder Fax im Bereich der Spendenwerbung noch nicht richterlich bestätigt worden ist, jedoch kann die Anwendbarkeit des UWG insbesondere im kirchlichen Bereich aufgrund des kirchlichen Sendungsauftrages mit überzeugenden Gründen abgelehnt werden. Beim Ankauf oder der Anmietung von Kontaktdaten potenzieller Spender ist weiterhin zu beachten, dass der Adresshändler die Garantie für die – auch unter der künftigen Rechtslage – rechtmäßige Nutzung der Daten für Spendenwerbung übernimmt. Somit erlangen Haftungsklauseln und die Erbringung und Überprüfung von Nachweisen über die aktive Einwilligung (das sogenannte Opt-in) in Verträgen mit Adresshändlern höheren Stellenwert.

Fazit und Handlungsempfehlungen

Spendenwerbung wird auch weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen zulässig bleiben. Es bleibt zu hoffen, dass die europäischen Institutionen oder die zivilen bzw. kirchlichen Aufsichtsbehörden die Voraussetzungen der Spendenwerbung noch weiter konkretisieren werden, um kirchlichen und zivilen Organisationen mehr Rechtssicherheit bei der Spendenwerbung zu verschaffen. Jedenfalls sollten bereits jetzt Einwilligungsformulare an die neue Rechtslage angepasst oder entwickelt werden. Bei der Gestaltung ist jedoch erhöhte Vorsicht geboten, denn sofern der Nachweis der wirksamen Einwilligung misslingt und ansonsten keine anderweitige Rechtsgrundlage gegeben ist, drohen die eingangs erwähnten drastischen Bußgelder.

Alexander Gottwald, EMBA
Rechtsanwalt
Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (GDDcert. EU)
E-Mail: a.gottwald@soldiaris.de
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