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Die Stiftung als Instrument der Nachfolgegestaltung

Fachbeitrag Steinkrüger Stingl

Deutschland bleibt ein Stifterland, im Jahr 2017 wurden wieder 550 rechtsfähige gemeinnützige Stiftungen bürgerlichen Rechts gegründet, so daß mittlerweile die Zahl von 22000 bestehenden rechtsfähigen Stiftungen in Deutschland überschritten wurde. Nach einer Schätzung des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen liegt das gesamte Stiftungskapital derzeit bei rund 68 Milliarden Euro. Doch die anhaltende Niedrigzinsphase stellt die Stiftungslandschaft vor große Herausforderungen. So muss bei der Formwahl und Ausgestaltung heute viel genauer hingesehen werden. Von Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Stingl

stiftungenstärken

Warum eine Stiftung gründen

400 Milliarden Euro – das ist die Summe, welche die Bundesbürger nach einer aktuellen Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) in den kommenden Jahren jährlich vererben. Davon gehen bislang vier Prozent an gemeinnützige Organisationen.  Die repräsentative GfK-Umfrage „Gemeinnütziges Vererben in Deutschland“ fand heraus, dass jeder zehnte Deutsche über 60 Jahre mit seinem Erbe einen guten Zweck unterstützen würde, bei Kinderlosen sogar jeder Dritte.

Die Beweggründe mit seinem Vermögen Gutes zu bewirken sind vielfach motiviert durch den Wunsch, sich über den Tod hinaus sozial zu engagieren und der Gesellschaft etwas zurückgeben zu wollen. Auch sein Lebenswerk für die Nachwelt zu erhalten ist ein starker Motivator. So erweist sich eine Stiftungsgründung oftmals als Lösungsansatz, wenn Kinder oder andere Angehörige als Erben fehlen oder die Gefahr einer Zersplitterung des Vermögens durch die Erbfolge droht. Diese Nachfolgeproblematik tritt häufig auf, wenn zum Erbe ein Unternehmen gehört und dessen Fortbestand durch den Erbfall gefährdet ist.

Die Rechtsform einer Stiftung kann sinnvoll sein, um aufgebautes Vermögen in seiner Substanz langfristig zu erhalten und dabei auch die Familie eines Stifters zu versorgen. Dabei kann sie gemeinnützige Zwecke verfolgen und dadurch unter anderem auch von den steuerlichen Vorteilen profitieren. 95% der Stiftungen in Deutschland sind als gemeinnützig anerkannt, entsprechend gering ist die Zahl der Familienstiftungen. Da eine Stiftung nicht widerrufen werden kann; sollte die Gründung einer Stiftung wohlüberlegt sein.

Anders die Familienstiftung, die keinerlei steuerliche Vorteile genießt. Sie sieht im Regelfall den Unterhalt der eigenen Familie und weiteren Abkömmlingen vor. Auf diese Weise kann ein Vermögenswert, sei es eine bestimmte Immobilie, ein Unternehmen oder auch ein land- und forstwirtschaftlicher Besitz, über Generationen erhalten werden, und jede Generation kann je nach Ausgestaltung der Stiftungsstatuten an den Erträgen und Früchten partizipieren.

Oft hat die Entscheidung für einen bestimmten Stiftungszweck etwas mit der eigenen Lebenserfahrung zu tun. In vielen Stiftungen werden Themen aus der Familiengeschichte und dem eigenen familiären und wirtschaftlichen Lebenswerk verarbeitet. Generell ist der Stifterwille die maßgebliche Richtschnur für die spätere Stiftungsarbeit.

Die Rechtsformwahl ist entscheidend für die gemeinnützige Stiftungsaktivität

Damit eine Stiftung erfolgreich arbeiten kann, muss der Stifter sich gut beraten lassen, um die richtigen Weichen zu stellen. So sollte bei der Bestimmung des Stiftungszwecks stets bedacht werden, dass dieser mit dem Stiftungsvermögen auch langfristig erfüllt werden kann. Eine eigene rechtsfähige Stiftung kann bereits ab 50.000 Euro ins Leben gerufen werden, ist aber erst ab etwa 500.000 Euro Grundstockvermögen sinnvoll, wenn nicht langfristig ein erfolgreiches Fundraising und/ oder eine Drittmitteleinwerbung zu erwarten sind. Für geringere Beträge eignet sich eine Treuhandstiftung, die ein Treuhänder unter seinem Dach verwaltet. Wer sich ohne eigene Stiftung engagieren will, kann sein Geld auch als Zustiftung einer bestehenden Stiftung zukommen lassen. Auch die gemeinnützige GmbH ist eine immer beliebtere Rechtsform, sich gemeinnützig wirtschaftlich zu betätigen, sie ist aber keine Alternative zur dauerhaften Überlassung des Vermögens nach dem Ableben.

Seit einigen Jahren gibt es die Möglichkeit der Gründung einer Verbrauchsstiftung. Damit kann neben den Erträgen auch das Grundstockvermögen bei einer Laufzeit von mindestens 10 Jahren für den Stiftungszweck ausgeschüttet werden. So kann eine Stiftung in diesem begrenzten Zeitraum auch bei geringen Erträgen sinnvolle Stiftungsarbeit leisten. Ein Zeitraum von 30 Jahren nach dem Ableben des Stifters hat sich als praxistauglich erwiesen. Zu beachten ist dabei, daß der besondere Sonderausgabenabzug für Spenden in das Vermögen einer Stiftung nicht für Verbrauchsstiftungen gilt. Die spätere Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung wird von den Stiftungsaufsichtsbehörden immer noch sehr restriktiv gehandhabt. Wenn durch Fehlentscheidungen, Anlagefehler oder mangels engagierter Gremien ein dauerhafter Fortbestand der Stiftung nicht sichergestellt werden kann, sieht der Gesetzgeber Maßnahmen wie Zulegung (Eingliederung) und Zusammenlegung vor, bevor die Aufhebung als ultima ratio das Stiftungsleben beendet. In diesen Fällen kann nun auch die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung erfolgen, um die Stiftungsaktivitäten langsam und strukturiert auslaufen zu lassen.

Steuerliche Voraussetzung all dieser Rechtsformoptionen ist für eine Steuerbefreiung stets, dass die Stiftung selbstlos, ausschließlich und unmittelbar einen oder mehrere der im Gesetz genannten bzw. von der Finanzverwaltung und Rechtsprechung konkretisierten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke wie Förderung von Wissenschaft- und Forschung, Umwelt- und Naturschutz, oder Jugend– und Altenhilfe verfolgt.

Da Stiftungsrecht im wesentlichen Sache der Bundesländer ist, und die Stiftungsgesetze entsprechend landesrechtlich ausgestaltet sind, kann auch die Wahrnehmung der hoheitlichen Überwachungsrechte der Stiftungsaufsichten, die nur für gemeinnützige Stiftungen zuständig sind, von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausfallen. Wirklich relevante Standortvor- und nachteile gibt es aber kaum.

Von der Idee bis zur Umsetzung

Wichtig ist neben allen rechtlichen und steuerlichen Fragen vor allem ein gutes Konzept mit einem Stiftungszweck, mit dem sich der Stifter identifizieren kann und der auch realistisch umsetzbar ist. Neben der finanziellen Ausstattung ist eine kompetente Gremienbesetzung zu bedenken. Gerade wenn sich der Stifter mal nicht mehr selbst einbringen kann, ist es wichtig, daß eine professionale Stiftungsarbeit gesichert ist und die Begeisterung des Stifters mit „Herzblut“ erhalten bleibt. Grundlage für spätere Entscheidungen und Handlungsleitfaden ist immer der Stifterwille.

In der Gründungsberatung einer Stiftung gilt der Leitsatz: den Stiftungszweck so weit wie möglich und so eng wie nötig festlegen. So kann sich die Stiftung Schwankungen in der Ertragslage, aber auch in der Aktivität und Vitalität über Generationen hinweg, anpassen. So ist einer neu zu errichtenden Stiftung mit dem Stiftungszweck der Vergabe von Preisen oder Stipendien zu empfehlen, dies in der Satzung möglichst allgemein zu halten und dann konkrete, aber änderbare, Förderrichtlinien als Leitlinie zu erarbeiten, die der Stiftung Flexibilität und damit Handlungsfähigkeit erlauben. Einmal gegründet ist die Stiftungssatzung ab dem Zeitpunkt der Anerkennung aufgrund des statuierten Stifterwillens nur noch sehr eingeschränkt abänderbar, selbst wenn der Stifter noch lebt.

Auch auf die zeitliche Abfolge gilt es ein besonderes Augenmerk zu haben. So ist bei der Gründung zu unterscheiden zwischen einer Anerkennung zu Lebzeiten oder durch letztwillige Verfügung von Todes wegen, also ein Testament oder Erbvertrag. Eine alte Weisheit sagt: „Lieber mit warmen Händen geben“. So kann der Stiftungsgründer zu Lebzeiten beobachten, wie die von ihm gegründete Stiftung mit dem geschenkten Vermögen umgeht und die Freude an seinem Wirken noch selbst erfahren. Immer muss dem Übertragenden aber dabei klar sein: Geschenkt ist geschenkt. Schenkungen sollten nie rein steuerlich oder sozial motiviert sein und es sollte ausreichend finanzieller Spielraum für nicht vorhersehbare Veränderungen des eigenen Lebens bleiben.

Eine letztwillige Verfügung ist erforderlich, um die eigene Stiftung von Todes wegen zu gründen oder mit Vermögenswerten zu bedenken. Liegt keine wirksame Verfügung von Todes wegen vor, richtet sich die Erbfolge nach dem gesetzlichen Erbrecht. Gesetzliche Erben sind der Ehegatte und die Nachkommen, allenfalls auch die Eltern, Großeltern oder die Geschwister. Werden keine Verwandten gefunden, erbt der Fiskus. Grundsätzlich ist jeder Erblasser frei, zu bestimmen, wer in welcher Höhe sein Vermögen erhalten soll. Beschränkt ist er in seiner Verfügungsfreiheit lediglich durch die Pflichtteilsansprüche von nahen Angehörigen (Abkömmlinge, Ehegatten, Lebenspartner und Eltern).

Ratsam ist es, beides zu kombinieren. So kann der Stifter „seiner“ Stiftung zu Lebzeiten seine persönliche Handschrift im Stiftungsalltag verleihen, die Stiftungsarbeit als Gremienmitglied im Vorstand oder Beirat aktiv mitgestalten und selbst noch das Glück und die Freude des Stiftens erleben. Gleichzeitig kommt er in den Genuss der einkommenssteuerlichen Vorteile und ist für den eigenen Lebensabend abgesichert. Das verbliebene Vermögen fließt dann von Todes wegen der Stiftung zu, womit dann der erbrechtliche Fortbestand des Nachlasses dauerhaft und nachhaltig gesichert ist. Der Nachlass wird auch steuerlich privilegiert, wenn und soweit die Stiftung als gemeinnützig anerkannt wird. Durch die Schenkung von Vermögen oder Geld zu Lebzeiten oder die Übertragung von Vermögen auf eine gemeinnützige Stiftung von Todes wegen fällt keine Schenkung- oder Erbschaftssteuer an. Daneben können einkommensteuerwirksam zu Lebzeiten Spenden von Geld oder Sachwerten an gemeinnützige Stiftungen geleistet werden.

Die Stiftung im Alltag

Vor dem Hintergrund einer anhaltenden Niedrigzinsphase ist es wichtiger denn je, sich effizient aufzustellen. Das betrifft eine kluge Personalpolitik, machbare Zielstellungen ebenso wie eine stimmige Positionierung in der „Stiftungslandschaft“. So ist es in der Errichtungsphase einer Stiftung unabdingbar, langfristig zu planen. Das gilt bereits für die Phase der Namensfindung, Zweckbenennung oder angestrebten Zielverwirklichung sowie der Gremienbesetzung. Wenn die geplante Stiftung absehbar oder auch langfristig Drittmittel einwerben muss oder auf Kooperationen mit anderen Stiftungen oder öffentlichen Institutionen angewiesen ist, sollte der Stifter dies frühzeitig berücksichtigen und in seine Überlegungen einfließen lassen.  Stiftungen, die Mittel einwerben, müssen in der Öffentlichkeit, insbesondere bei ihrer Zielgruppe, sichtbar sein und im Internet gefunden werden können. Sie müssen ihre Zielgruppe ansprechen, diese begeistern und Freude am „dabei sein“ auslösen. Dies erfordert ein klares Konzept und eine professionelle Herangehensweise. Aspekte wie etwa Alleinstellung und Außenwirkung entscheiden über den späteren Erfolg.

Auch einer professionellen Finanzanlage ist heute mehr Gewicht beizumessen. Gesetzliche Vorgaben zur Anlage des Stiftungsvermögens gibt es nicht bis auf den Grundsatz der ungeschmälerten Vermögenserhaltung. Alle Stiftungen befinden sich in dem Spagat zwischen Risikoabsicherung und Ertragsgenerierung, um den Stiftungszweck erfüllen zu können.  Erfolgreiche Stiftungsarbeit erfordert daher ein klares Anlagekonzept. Zwangsläufig ist in diesen Zeiten niedrigerer Ertragslage in risikoreicheren Anlageklassen zu investieren. Die Stiftungsaufsichtsbehörden zeigen sich hierbei in letzter Zeit „großzügiger“. Die Sorge um eine persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern ist vielfach unbegründet. Vor allem bei den überwiegend ehrenamtlichen Gremienmitgliedern hat eine vorübergehende Schmälerung des Grundstockvermögens keine persönlichen Konsequenzen zur Folge, wenn eine fachkundige Begleitung und Dokumentation der Anlageentscheidungen nachgewiesen werden kann. Jeder Stifter sollte „seiner Stiftung“ frühzeitig Anlagerichtlinien mit auf den Weg geben.

Ausblick

Das Stiftungsrecht wird sich immer wieder veränderten Rahmenbedingungen stellen müssen. So gibt es derzeit konkrete Bestrebungen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe das Stiftungsrecht zu reformieren und flexibler zu gestalten. Gerade in der Gründungsphase gilt es sich inhaltlich und juristisch professionell unterstützen zu lassen und Rechtsform, Stiftungszweck, Vermögensausstattung sowie Organstruktur klar zu definieren. Denn einmal gegründet lassen sich eine Stiftung und deren Statuten nur noch in sehr eingeschränktem Rahmen ändern. Die „Lebensdauer“ einer Stiftung liegt erheblich über der „Lebensdauer“ eines Vereins. Die älteste noch existierende deutsche Stiftung, die Hospital-Stiftung zu Wernding (Bayern), wurde im Jahre 917 gegründet. Jakob Fugger der Reiche hat 1521 in Augsburg die Wohnsiedlung „Fuggerei“ für katholische Arme gestiftet, die heute noch existiert. Der Stiftungsgedanke ist uralt, die Motive jedoch und gesellschaftlichen Erfordernisse von Stiftungsgründungen mehr denn je hochaktuell.