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Der Pflichtverletzung auf der Spur

Wie und wo eine D&O-Versicherung Stiftungsvorstände unterstützt

Fachbeitrag TEMAKO

Schon durch eine geringfügige Pflichtverletzung eines Vorstandsmitglieds kann es dazu kommen, dass das Vermögen der Stiftung oder auch eines außenstehenden Dritten geschädigt wird. Dann drohen Schadenersatzansprüche. Der Stiftungsvorstand bzw. die Stiftung selbst kann sich durch den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D+O-Versicherung) schützen. Aber welche Pflichten hat der Vorstand eigentlich, gegen die er verstoßen könnte?
Von Bernd Zavelberg | TEMAKO Rheinische Versicherungsmakler GmbH

stiftungenstärken

Eine nicht abschließende Aufzählung zeigt den Strauß an Pflichten, die Vorstände oder Geschäftsführer von Stiftungen vermutlich aus dem Effeff kennen:

  • Ordnungsgemäße Geschäftsführung
  • Erfüllung des Stiftungs- und Vereinszwecks
  • Grundsatz der Erhaltung des Stiftungsvermögens
  • Ordnungsmäßige Mittelverwendung
  • Sparsamkeit (insbesondere auch bei Stiftungen, insoweit teilweise gesetzlich verankert)
  • ordnungsmäßige Buchführung, fristgerechter Rechnungsabschluss

Auch dann, wenn sich der Vorstand hinsichtlich der Erfüllung seiner Pflichten sehr engagiert, heißt das ja nicht, dass alle mit den Ergebnissen seiner Tätigkeit zufrieden sind. Besonders problematisch sind heute die Niedrigzinsen, die dem Erhalt des Stiftungsvermögens entgegenstehen. Und natürlich ist auch ein Inflationsausgleich notwendig.

Wenn die Stiftungsaufsicht auf den Plan kommt
Das kann natürlich dann z. B. bei der Stiftungsbehörde, die als Rechtsaufsicht über die Stiftung ja auch die Aufgabe hat, die Rechte der Stiftung gegenüber dem Stiftungsvorstand durchzusetzen, dazu führen, dem Vorstand eine schlechte Arbeit, eine Pflichtverletzung zu unterstellen. In der Folge kann ein finanzieller Ausgleich hinsichtlich des nicht erreichten Vermögenserhalts persönlich von dem Vorstand gefordert, also ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden. Bezüglich der Vermögensanlage des Stiftungsvermögens sind Anlagerichtlinien, die möglichst mit der Stiftungsbehörde abgestimmt werden sollten, hilfreich. Orientieren kann man sich hier u.a. an den Anlagerichtlinien, die für kleinere Versicherer und Sterbekassen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten.

Ohne Dokumentation geht gar nichts
Generell sollte der Vorstand die getroffenen Entscheidungen unter Angabe der Gründe dokumentieren. Dann kann er sich im Zweifel von gegen den Vorwurf einer Pflichtverletzung wehren. Bei komplizierten Sachverhalten empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Beraters, z. B. Rechtsanwalts, Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, Vermögensberaters, Vermögensverwalters. Verzichtet man auf die Hinzuziehung eines Spezialisten, sollte das auch unter Angabe der Gründe dokumentiert werden.

Schließlich kann es aufgrund der Vielzahl der Gesetze und Verordnungen, der Satzung und evtl. weiterer interner Regelungen schnell dazu kommen, dass gegen eine der Vorschriften verstoßen wird. Das muss ja nicht gleich zu einem Schaden führen, ist aber trotzdem schnell passiert. So ist beispielsweise der Verlust der Gemeinnützigkeit eine Art Supergau für eine gemeinnützige Stiftung. Wenn es dazu kommt, wird es auch für den Vorstand persönlich gefährlich. Wahrscheinlich muss eine hohe Steuernachzahlung an das Finanzamt erfolgen. Die Vorstände haften persönlich also mit ihrem privaten Vermögen für diese Steuerbeträge, wenn sie ihre Pflichten verletzt haben. Nur bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung haften sie nicht, wie sich aus den §§ 34 und 69 der Abgabenordnung ergibt. Aber die Grenze zwischen der leichten Fahrlässigkeit (keine Haftung für die Steuerbeträge) und der groben Fahrlässigkeit (volle Haftung für die Steuerbeträge) ist nur schwer zu erkennen.

Weitere Fallstricke
Aber auch andere Fallstricke sind vorhanden. Dazu hier noch ein Beispiel: Wie ist die Ausschüttung von Geld an die Destinatäre steuerlich zu behandeln? Stellen sich dort die Zahlungseinkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen dar? Wenn ja, muss die Stiftung Kapitalertragssteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Bei Zuwiderhandlung haftet die Stiftung und ggf. der Vorstand persönlich.

Fazit
So umfassend der Pflichtenkatalog von Stiftungsverantwortlichen ist, so vielfältig sind die Punkte, an denen Pflichten möglicherweise verletzt werden können. Gleichzeitig wäre es fehl am Platz, in Panik zu verfallen, denn wenn dem Dritten Sektor eines unterstellt werden kann, dann ist das ein hohes Maß an Redlichkeit und Bemühen, eben jene Pflichten auch zu erfüllen. Für den Fall jedoch, dass doch mal etwas schief geht, gibt es Instrumente wie beispielsweise die D+O-Versicherung. Stiftungen sollten sich hier zumindest einmal grundlegend informieren, denn dass der Pflichtenkatalog weniger umfänglich wird, ist für die nähere und vermutlich auch fernere Zukunft nicht zu erwarten.