Stiftungsvermögen und Ermessensspielraum, das ist heute eine der Fragen schlechthin. Beim Werkstatt Festival für Stiftungsvermögen ist die StiftungsrechtsWerkstatt im Programm daher fester Bestandteil, wir wollen und müssen jeden Stiftungsverantwortlichen präparieren, Ängste zu überwinden und sachgerechter zu entscheiden – und auch zu eruieren, was darf und was nicht, was zum Wohle der Stiftung ist und was nicht. Tina Bieniek steht in der Stiftungsrechtswerkstatt Rede und Antwort, u.a. an Tag des VTFDS26 um 16 und 17 Uhr im Raum Studio in Haus 1 des Festival-Geländes.
Der Social Profit Kosmonaut: Gibt es eine goldene Regel für die Anlagerichtlinie, der Stiftungsverantwortliche bei deren Erstellung folgen sollten?
Tina Bieniek: Bitte keine „Lösungen aus der Schublade“. Die Anlagerichtlinie muss auf die Stiftung individuell zugeschnitten sein – nur dann ist sie für die handelnden Personen eine hilfreiche Leitlinie.
Was bedeutet in der Vermögensanlage Ermessensspielraum?
Der Stiftungsvorstand (oder ein anderes zuständiges Organ) entscheidet, welche Form der Vermögensanlage zu „seiner“ Stiftung passt. Nicht jede Anlageform ist etwas für jede Stiftung. Hier richtig auszuwählen und zu gewichten – das ist Ermessen.

Was ist der wichtigste Hebel, Stiftungsverantwortlichen die Angst davor zu nehmen, im Stiftungsvermögen etwas anders zu machen?
Unternehmerische Entscheidungen sind haftungsrechtlich privilegiert – wenn die Vorgaben der Business Judgement Rule befolgt werden. Das heißt: Entscheidungen müssen auf einer soliden Informationsgrundlage, in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Stifters und frei von Interessenkonflikten getroffen werden. Wer so handelt (und das auch dokumentiert), hat mehr Entscheidungsspielraum als man häufig denkt. Es kommt hinzu: Wer gar nichts ändert und damit die Stiftung blockiert, handelt auch nicht richtig. Einen guten Mittelweg zu finden, ist das Entscheidende.
Klartext pur, davon braucht es und brauche wir im Sektor mehr. Wir danken Ihnen für das Gespräch.
Hinweis: Das Interview ist im Original erschienen in „Der Social Profit Kosmonaut“, No. 1.












