Ein Sommer, der neue Freiheiten bringt

Was Stiftungen auf der Zielgerade vor dem Inkrafttreten der Reform beachten müssen – Erster Teil einer Expertenbefragung

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Expertenbefragung Stiftungsrechtsreform Teil 1
Lesezeit: 6 Minuten

Was im Zuge der Stiftungsrechtsreform auf Stiftungen zukommt, was sie in den letzten Wochen vor dem großen Tag beachten müssen und wie sich die neuen Regelungen auf das Tagesgeschäft auswirken – wir haben mit sechs Fachleuten aus unserem Netzwerk gesprochen.

Im Gegensatz zur Deutschen Bahn sind Reformen pünktlich. Ist einmal beschlossen, dass diese zu einem bestimmten Termin in Kraft treten, können weder mangelnde Vorbereitung noch verbleibende Auslegungsfragen hieran etwas ändern. Auch ein Streik scheidet als Abhilfe aus. Denn eine Arbeitsniederlegung in juristischen Fachverlagen vermag höchstens die Befüllung von Gesetzessammlungen verzögern, nicht jedoch die Anwendbarkeit der neuen Regeln. Sehr entgegenkommend ist allerdings, wenn der Gesetzgeber eine gewisse Vorlauffrist gewährt, um sich auf die neue Situation einzustellen. Beim Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts waren es immerhin rund zwei Jahre von dessen Verabschiedung bis zum Inkrafttreten eines Großteils der Reformen am 1. Juli 2023. Zeit zur Vorbereitung gab es also.

Einhellige Meinung: Reform insgesamt positiv

Grundsätzlich können sich Stiftungen und am Stiften interessierte Menschen auf den Hochsommer freuen. Denn die Reform mit den kommenden Paragrafen 80 bis 88 BGB wird von den Experten einhellig begrüßt.

„Sie bringt viele Neuerungen und eröffnet für neu zu errichtende Stiftungen Gestaltungsspielräume, die es vorher so nicht gab“, so die Einschätzung von Mark Pawlytta (KPMG Law). „Aber auch für bestehende Stiftungen ergeben sich neue Chancen. Als Beispiele sind der erstmalige, einheitliche Vermögensbegriff, die erleichterten Möglichkeiten zur Umschichtung von Vermögen oder die neuen Voraussetzungen für Satzungsänderungen zu nennen. Auch die Veränderungen für Verbrauchsstiftungen sind hervorzuheben.“ So besteht das Kapital von Stiftungen künftig aus einem unantastbaren Kernvermögen und dem sonstigen Vermögen, das zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet wird. Ebenso ist die Errichtung von Teilverbrauchsstiftungen nunmehr ausdrücklich gesetzlich geregelt.

„Ich halte die Reform im Großen und Ganzen für einen richtigen und wichtigen Schritt“, meint auch Dr. Reinhardt Berndt (BDO). „Zu begrüßen ist insbesondere die Vereinheitlichung des Rechts, aber auch der Ansatz, differenziertere Regelungen vorzugeben und damit der zum Teil sehr unterschiedlichen Handhabung der Stiftungsaufsichten entgegenzuwirken.“

„Bisher in den Landesstiftungsgesetzen enthaltene und teilweise unterschiedliche zivilrechtliche Regeln werden künftig nur noch im BGB enthalten sein“, beschreibt Dr. Franz Schulte (PKF Fasselt) den Nutzen der Reform. „Beispielsweise findet man künftig einheitliche Regeln zu den Voraussetzungen und dem Verfahren von Satzungsänderungen sowie Fusionen von Stiftungen in den Paragrafen 85 bis 86 h BGB. Ich finde, dass das zukünftige Stiftungsrecht allein schon deshalb einen echten Mehrwert bietet.“

„Nicht in Aktionismus verfallen“

Was nun können Stiftungen in den verbleibenden Wochen unternehmen, um sich auf die Veränderungen gut vorzubereiten?

Rechtsanwalt Knut Mikoleit weist zunächst darauf hin, dass die zahlreichen kommenden Regelungen zur Stiftungserrichtung keinen Veränderungsbedarf bei bestehenden Stiftungen auslösen werden: „Jene Normen sind für Altfälle, die Bestandsschutz genießen, nicht anwendbar, da diese bereits ins Rechtsleben getreten sind, woran nichts geändert wird und auch keine Anpassungen notwendig gemacht werden.“

„Die Stiftungsrechtsreform zielt nicht darauf, das Stiftungsrecht grundlegend zu ändern. Daher darf man nicht in Aktionismus verfallen“, lautet die Empfehlung von Philipp Windeknecht (Flick Gocke Schaumburg).  Die Organisationen tun jedoch gut daran, die bestehenden Stiftungssatzungen auf punktuellen Anpassungsbedarf zu prüfen: „Das neue Recht sieht unterschiedlich strenge Voraussetzungen für verschiedene Arten von Satzungsänderungen vor. Sollen auch Stiftungsorgane zu Satzungsänderungen befugt sein, muss Inhalt und Ausmaß der Änderungsermächtigung hinreichend bestimmt werden.“

Und er verweist noch auf einen anderen Aspekt von großer Praxisrelevanz: Die Reform bringt auch Klarheit zu der lange Zeit umstrittenen Frage, ob Umschichtungsgewinne aus der Vermögensanlage zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden dürfen. Dies ist künftig gestattet, soweit nicht durch die Satzung ausgeschlossen. Auch hier kann es sich also anbieten, die Stiftungsverfassung entsprechend anzupassen. „Zudem ist vor dem Hintergrund des jeweils einschlägigen Landesstiftungsgesetzes die Zulässigkeit einer etwaigen Änderung unter die Lupe zu nehmen“, bemerkt Windeknecht abschließend.

Die Satzungen überprüfen

Ursprünglich war geplant, die Gesetzesreform bereits zum 1. Juli 2022 in Kraft treten zu lassen. Die doppelt so lange Übergangsfrist wollte sowohl den Ländern genug Zeit geben, um ihre Landesstiftungsgesetze zu überarbeiten, als auch Stiftungen, um ihre Satzungen an die veränderte Rechtslage anzupassen. Daher betont Dr. Franz Schulte: „Die heutigen Organe von Stiftungen sollten ihren Nachfolgern später einmal die Frage beantworten können, ob und wie sie den ausdrücklich vom Gesetzgeber gewährten Übergangszeitraum genutzt haben. Wer dies nicht ohnehin schon erledigt hat, sollte sich spätestens jetzt eine Meinung dazu bilden, was nach neuem Recht leichter, schwerer oder auch nur anders für die eigene Stiftung werden wird.“ Anhand eines Vergleichs der neuen Regelungen im BGB und den kommenden Landesstiftungsgesetzen mit der eigenen Satzung lasse sich gut einschätzen, ob und gegebenenfalls wann Anpassungen erfolgen sollten oder vielleicht sogar müssen.

Zu einer Überprüfung und Anpassung der Satzung rät ebenso Martin Maurer (Baker Tilly), weist aber auch noch auf etwas anderes hin: „Zu berücksichtigen ist immer, dass Satzungsänderungen stets im Einklang mit dem mutmaßlichen Stifterwillen stehen müssen. Die Stiftungsorgane sind in ihrer Entscheidung nicht völlig frei.“

Dies betont auch Mark Pawlytta: „Da der Gesetzgeber an der Wichtigkeit des Stifterwillens im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung festhält, wird die Bedeutung des vom Gesetzgeber ausdrücklich ins Gesetz geschriebenen mutmaßlichen Stifterwillens zunehmen – also die Frage, was der Stifter zu einer Angelegenheit gesagt hätte, wenn er sich hierzu bei Errichtung Gedanken gemacht hätte. Gerade wenn Stifter noch leben, mag es hilfreich sein, den damaligen Stifterwillen gut zu dokumentieren.“ Schließlich habe auch die Reform nichts an den Besonderheiten der Rechtsform Stiftung geändert: „Stiftungen bleiben sinnvollerweise Organisationen, die stabiler und veränderungsresistenter sind als Gesellschaften. Das war und ist gewollt und auch sinnvoll, damit nicht jede neue Vorstandsgeneration sich immer weiter vom Stifterwillen entfernt. Wer das nicht mag, sollte über andere Rechtsformen nachdenken.“

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Business Judgement Rule rückt Zweckerfüllung wieder in den Fokus

Einigkeit besteht unter den Fachmännern, dass die Reform das Tagesgeschäft von Stiftungen erleichtern wird. Knut Mikoleit verweist auf die neue Business Judgement Rule, die Stiftungsorgane von der Haftung freistellt, wenn sie bei einer Entscheidung das geltende Recht und die Satzung beachtet haben und auf Grundlage angemessener Informationen der Meinung waren, zum Wohl der Stiftung zu handeln. „Die bewusste Aufnahme der Business Judgement Rule könnte zu einem Umdenken in der Gewichtung der beiden Ziele ,Erhalt des Stiftungsvermögens‘ und ,Erfüllung der Satzungszwecke‘ führen“, so die Einschätzung von Dr. Reinhard Berndt. „Aktuell wird das erste Ziel häufig überbetont und insofern werden oft nur geringe Renditen erzielt. Das könnte sich ein stückweit ändern.“ „Auch mögliche Notmaßnahmen durch Stiftungsbehörden können der Geschäftsführung helfen“, ergänzt Philipp Windeknecht.

„Im Alltag der Stiftung wird die neue Vermögensstruktur vermutlich die größte Umstellung in der Geschäftsführung von Stiftungen auslösen“, prognostiziert Mark Pawlytta. „Ebenfalls werden die Möglichkeiten der Teilverbrauchsstiftung oder des teilweise, zeitweilig zu verwendenden Grundstockvermögens die Geschäftsführung beschäftigen – auch wenn dies sehr gefährlich ist, denn die Pflicht zur Wiederauffüllung des Grundstockvermögens wird eher als streng ausgelegt werden.“

Ähnlich sieht es Martin Maurer: „Stiftungen müssen sich insbesondere überlegen, mit welchem Konzept sie das Grundstockvermögen mittelfristig erhalten wollen, um Erträge für die Zweckverwirklichung zu generieren.“

Insgesamt erwarten Stiftungen ab dem 1. Juli also keine fundamentalen Veränderungen des Stiftungsrechts. Wohl aber lohnt es sich zu überprüfen, ob die Haftungserleichterungen und die neuen Freiheiten bei der Vermögensverwaltung auch der eigenen Organisation Vorteile bringen.

Zusammengefasst

Die Stiftungsrechtsreform wird das Tagesgeschäft vieler Stiftungen vereinfachen, und das war auch ein Ziel der Gesetzesnovelle. Vor allem bedeuten die Neuregelungen neue Freiheitsgrade, die es aber zu nutzen gilt. Mit der Freiheit ist es ja immer so eine Sache, und bei einigen Stiftungssatzung heißt es sicherlich ‚Hand anlegen‘. Aber derlei wird das deutsche Stiftungswesen voranbringen, da sind sich unsere befragten Experten sicher.

LESETIPP:
In Teil 2 unserer Expertenbefragung zu Stiftungsrechtsreform loten wir neue Möglichkeiten im Fundraising für Stiftungen aus und fragen, ob die Stiftungsrechtsreform vielleicht sogar noch einen Tick weiter hätte gehen können.

Die befragten Experten:

Dr. Reinhard Berndt ist als Wirtschaftsprüfer und Partner bei der BDO AG in Köln tätig und leitet dort das Branchencenter Stiftungen & Non-Profit-Organisationen. Berndt ist Referent des Euroforums und der Deutschen StiftungsAkademie sowie Mitglied im Arbeitskreis Non-Profit-Organisationen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW). Er veröffentlicht regelmäßig Fachbeiträge und ist Autor des Buchs „Rechnungslegung und Prüfung von Stiftungen“.

Martin Maurer ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner beim Wirtschaftsprüfungs- und Beratungshaus Baker Tilly in Stuttgart. Er berät seit vielen Jahren gemeinnützige Organisationen der verschiedensten Bereiche umfassend in steuerlichen und rechtlichen Fragen.

Knut Mikoleit ist seit über 25 Jahren im Stiftungswesen tätig. Nach seiner Tätigkeit für zwei deutsche Großbanken von 1995 bis 2012 ist er aktuell selbständiger Rechtsanwalt. Er berät Mandantinnen und Mandanten mit Stiftungsbedarf und/oder -interesse. Über eine ihm zugeordnete Gesellschaft bietet Mikoleit auch Stiftungsverwaltungs-Dienstleistungen an.

Rechtsanwalt Mark Pawlytta ist in Frankfurt a.M. ansässig und leitet bei KPMG Law den Bereich „Familienunternehmen, Nachfolge & Stiftungen“ in Deutschland. Er ist seit über 20 Jahren spezialisiert auf die Beratung von Stiftern, Stiftungen und Stifterfamilien. Darüber hinaus publiziert er regelmäßig zum Stiftungsrecht, ist Vorstandsmitglied im Zentrum für Unternehmensnachfolge an der Universität Mannheim (zentUma e.V.) und Dozent an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (JurGrad).

Rechtsanwalt Dr. Franz Schulte ist Fachanwalt für Handels-, Gesellschafts- und Steuerrecht sowie Assoziierter Partner des Wirtschaftsprüfungs- und Beratungshauses PKF Fasselt in Duisburg. Neben seiner langjährigen Erfahrung als Berater auf dem Gebiet des Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrechts ist er auch selbst Stiftungsvorstand und Autor zahlreicher Fachbeiträge.

Dr. Philipp Windeknecht, Maître en droit, Rechtsanwalt und Steuerberater, ist Assoziierter Partner bei Flick Gocke Schaumburg Partnerschaftsgesellschaft mbB in Frankfurt a. M. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehört die Beratung mittelständischer Unternehmerfamilien und vermögender Privatpersonen in ihrer nationalen und grenzüberschreitenden Nachfolgeplanung. Ferner berät er im Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrecht.