Neue Perspektiven für Mini-Stiftungen

Welche Chancen bietet die Reform notleidenden Organisationen? – Zweiter Teil einer Expertenbefragung

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Expertenbefragung Stiftungsrechtsreform Teil 2
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Auch wenn die jährliche Anzahl neu errichteter Stiftungen wieder größer wird als im vorigen Jahrzehnt – von einem Stiftungsboom ist nur noch selten die Rede. Kleine Stiftungen, die einst im Vertrauen auf einen starken ehrenamtlichen Unterbau und Fundraisingaktivitäten mit 100.000 oder gar 50.000 Euro Grundstockvermögen errichtet wurden, bestehen freilich weiter fort. Welche Veränderungen die Reform für solche Organisationen bringen kann, analysieren sechs Fachleute aus unserem Netzwerk.

Zwischen allen Kommentaren zu Haftungserleichterungen, Möglichkeiten zur Satzungsänderung und den klarstellenden Regelungen zur Verwendung von Umschichtungsgewinnen wurde eine Frage bislang wenig diskutiert: Schaffen die künftigen Regelungen auch neue Chancen für das Fundraising?

Dr. Reinhard Berndt (BDO) sieht dafür zwei Anknüpfungspunkte in den kommenden Regelungen: „Die nunmehr explizit benannte Möglichkeit, neben dem Grundstockvermögen auch ein Verbrauchsvermögen vorzuhalten, dürfte ein Anreiz für Großspenden sein. Hier könnte es sinnvoll sein, sich explizit als hybride Stiftung aufzustellen und so im Fundraising auch zu werben. Auch aus der neuen Regelung zur Zulegung könnten sich neue Möglichkeiten ergeben, wenn Stiftungen bewusst um das Vermögen von unterkapitalisierten Stiftungen werben.“

Neue Möglichkeiten im Fundraising?

Ähnlich beurteilt Rechtsanwalt Knut Mikoleit die Situation: „Ich denke, dass gerade für Fälle, in denen die Stiftungstätigkeit zum Erliegen gekommen ist, z. B. über das Alter der Organmitglieder oder über die fehlende Höhe der auszuschüttenden Stiftungsmittel, die Zu- und/oder Zusammenlegung als Lösung beworben wird. Unter dem Strich hilft das auch den Stiftungsbehörden, die neue Vorstandsmitglieder finden oder die Erfüllung des Stiftungszwecks anmahnen müssten. Oftmals wurden in der jüngeren Vergangenheit und nicht immer zur Freude der Stiftungsbehörden Stiftungen mit dem Mindestvermögen oder mit einem Vermögen gegründet, das sich an der steuerlichen Absetzbarkeit orientierte. Hier wird man mit Zu- und Zusammenlegungen sicherlich helfen können.“

„Gerade Stiftungen mit geringer Kapitalausstattung zeigen Interesse an diesen Möglichkeiten“, hat auch Philipp Windeknecht (Flick Gocke Schaumburg) beobachtet. „Insbesondere dann, wenn sich die ursprünglichen Stifter nicht mehr in der Stiftung engagieren können und personelle Nachfolgeprobleme in der Stiftung bestehen.“ Er geht sogar davon aus, dass die Möglichkeiten zur Stiftungsfusion und zur Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung den Druck auf das Fundraising abmildern werden. „Fundraising ist und bleibt jedoch ein wichtiger Bestandteil der Stiftungsarbeit“, betont Windeknecht.

Bereinigung der Stiftungsszene denkbar

Dr. Franz Schulte (PKF Fasselt) kann sich sogar „eine kurz- oder mittelfristige Bereinigung in der Stiftungsszene“ gut vorstellen. Nach seiner Wahrnehmung existieren eine ganze Reihe notleidender Stiftungen, für die eine Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung oder ein Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung denkbar wäre. „Insbesondere bei Zulegungen und Zusammenlegungen stellt sich allerdings die praktische Frage, inwieweit beispielsweise Stiftungsorgane bereit sind, ihre bisherige Stellung aufzugeben oder faktisch einzuschränken, nachdem ,ihre‘ kleinere Stiftung in einer größeren Einheit aufgegangen ist“, betont Schulte. „Insoweit kommt es zuweilen viel weniger auf die rechtlichen Möglichkeiten als die menschlichen Rahmenbedingungen an. Nach meiner Einschätzung werden Umwandlungen in Verbrauchsstiftungen daher eine größere Rolle spielen als Zu- oder Zusammenlegungen.“

Zurückhaltender ist dagegen Martin Maurer (Baker Tilly): „Das Interesse an der Umwandlung in Verbrauchsstiftungen und Stiftungsfusionen wird aus meiner Sicht in jedem Fall bestehen.  Da die gesetzlichen Anforderungen aber – leider – hoch sind, wird sich zeigen, ob hieraus ein Trend wird. Eine weitere Fassung der Regelungen in diesem Bereich wäre wünschenswert gewesen, damit Stiftungen flexibel auf Herausforderungen reagieren können.“

Doch können flexiblere gesetzliche Regelungen Menschen tatsächlich dazu bewegen, größere Summen in das Gemeinwohl zu investieren? Mark Pawlytta (KPMG Law) ist skeptisch: „Vielleicht wird das Argument helfen, dass die Zuwendung noch besser in einer Stiftung angelegt ist, wenn die Stiftung zukünftig besser auf Veränderungen reagieren kann. Aber ehrlicherweise glaube ich, dass für den Erfolg des Fundraisings auf dieser Ebene die Zwecke der Stiftung und die Maßnahmen zur Zweckverwirklichung, aber auch die Kraft der Stifteridee wichtiger sind als die neue Vermögens- oder Organisationsstruktur. Ich lasse mich aber gerne überraschen.“

Reform hätte auch weiter gehen können

Angesichts der neuen Freiheiten in der Vermögensverwaltung, höherer Rechtssicherheit bei Haftungsfragen und den bundeseinheitlichen Regeln zu Verbrauchsstiftungen und Stiftungsfusionen wird die Reform also merkliche Veränderungen bewirken. Dennoch hätte sie für die befragten Experten ruhig noch etwas weiter gehen können.

„Sicher hatten sich Wissenschaft und Praxis noch weitere Neuerungen gewünscht“, meint Mark Pawlytta. „Etwa die Chance für Stifter, sinnvolle Korrekturen an der Stiftung auch nach ihrer Errichtung vorzunehmen, wenn sich ein solcher Bedarf zeigt.“

Ähnlich beurteilt es Dr. Reinhard Berndt: „Die Möglichkeit von substanziellen Anpassungen durch noch lebende Stifterinnen und Stifter hätte die Rechtsform gerade für jüngere Menschen attraktiver gemacht.“

„Richtig sinnvoll wäre meines Erachtens, wenn nachweislich bei den Stiftungsbehörden der Länder nicht nur Arbeit abgebaut, sondern auch Behördenteile eingespart werden könnten“, so die Einschätzung von Knut Mikoleit. Er ist deshalb unsicher, ob die Reform tatsächlich den großen Wurf darstellt, als den ihn der Gesetzgeber angekündigt hat.

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Baustelle Landesstiftungsrecht

Dr. Franz Schulte sieht vor allem Probleme bei der Überarbeitung der Landesstiftungsgesetze: „Bisher noch nicht besonders überzeugend finde ich den Umgang der Landesgesetzgeber mit dem neuen Bundesrecht. Ursprünglich gab es Bestrebungen der Länder, sich hierzu untereinander abzustimmen. Gegenwärtig sind einige wenige Landesstiftungsgesetze bereits neu gefasst. Überwiegend sind die Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Von einigen Ländern sind noch nicht einmal Entwürfe bekannt. Legt man das, was bisher bekannt ist, einmal nebeneinander, so gewinnt man den Eindruck, dass Möglichkeiten zur Vereinheitlichung ungenutzt geblieben sind.“ So variierten die Fristen für die Einreichung von Jahresrechnungen an die Stiftungsbehörden je nach Bundeland zwischen sechs und zwölf Monaten. Teilweise werde auch nur eine Einreichung auf ausdrückliches Verlangen gefordert. Ähnlich uneinheitlich sei geregelt, welche Vorgänge der Vermögensverwaltung der Stiftungsbehörde angezeigt werden müssen. „Unterschiedliche Landesrechte können allerdings auch Chancen bieten“, meint Schulte abschließend.

Wie groß die Veränderungen durch die Reform für das Tagesgeschäft der Stiftungen sein werden, können wir daher wohl erst ermessen, wenn auch alle Landesstiftungsgesetze in Kraft getreten sind. Stiftungen dürfte bis dahin jedoch nicht langweilig werden. Schließlich gibt es mit der Überprüfung der Satzungen, den künftigen Möglichkeiten für Stiftungsfusionen und den neuen Freiheiten bei der Vermögensverwaltung erstmal genug Baustellen.

Zusammengefasst

Im Zuge der Stiftungsrechtsreform stellt sich die Frage, inwiefern die Vereinheitlichung der Regelungen bei den Landesstiftungsgesetzen ankommt. Dies kann allerdings aus Sicht des Stiftungsstandorts auch eine Chance sein. Genauso wie jene Spielräume, die sich im Punkt Fundraising ergeben. Auch hier gilt aber, dass jeder Spielraum natürlich ein stiftungsindividueller ist – und manchmal eine Baustelle.


LESETIPP:
In Teil 1 unserer Expertenbefragung zur Stiftungsrechtsreform sprechen wir zu den Themen Business Judgement Rule und die Konzepte das Grundstockvermögen betreffend.

Die befragten Experten

Dr. Reinhard Berndt ist als Wirtschaftsprüfer und Partner bei der BDO AG in Köln tätig und leitet dort das Branchencenter Stiftungen & Non-Profit-Organisationen. Berndt ist Referent des Euroforums und der Deutschen StiftungsAkademie sowie Mitglied im Arbeitskreis Non-Profit-Organisationen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW). Er veröffentlicht regelmäßig Fachbeiträge und ist Autor des Buchs „Rechnungslegung und Prüfung von Stiftungen“.

Martin Maurer ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner beim Wirtschaftsprüfungs- und Beratungshaus Baker Tilly in Stuttgart. Er berät seit vielen Jahren gemeinnützige Organisationen der verschiedensten Bereiche umfassend in steuerlichen und rechtlichen Fragen.

Knut Mikoleit ist seit über 25 Jahren im Stiftungswesen tätig. Nach seiner Tätigkeit für zwei deutsche Großbanken von 1995 bis 2012 ist er aktuell selbständiger Rechtsanwalt. Er berät Mandantinnen und Mandanten mit Stiftungsbedarf und/oder -interesse. Über eine ihm zugeordnete Gesellschaft bietet Mikoleit auch Stiftungsverwaltungs-Dienstleistungen an.

Rechtsanwalt Mark Pawlytta ist in Frankfurt a.M. ansässig und leitet bei KPMG Law den Bereich „Familienunternehmen, Nachfolge & Stiftungen“ in Deutschland. Er ist seit über 20 Jahren spezialisiert auf die Beratung von Stiftern, Stiftungen und Stifterfamilien. Darüber hinaus publiziert er regelmäßig zum Stiftungsrecht, ist Vorstandsmitglied im Zentrum für Unternehmensnachfolge an der Universität Mannheim (zentUma e.V.) und Dozent an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (JurGrad).

Rechtsanwalt Dr. Franz Schulte ist Fachanwalt für Handels-, Gesellschafts- und Steuerrecht sowie Assoziierter Partner des Wirtschaftsprüfungs- und Beratungshauses PKF Fasselt in Duisburg. Neben seiner langjährigen Erfahrung als Berater auf dem Gebiet des Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrechts ist er auch selbst Stiftungsvorstand und Autor zahlreicher Fachbeiträge.

Dr. Philipp Windeknecht, Maître en droit, Rechtsanwalt und Steuerberater, ist Assoziierter Partner bei Flick Gocke Schaumburg Partnerschaftsgesellschaft mbB in Frankfurt a. M. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehört die Beratung mittelständischer Unternehmerfamilien und vermögender Privatpersonen in ihrer nationalen und grenzüberschreitenden Nachfolgeplanung. Ferner berät er im Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrecht.