Im Prinzip meiden wo es geht

Was nach den Gebühren übrig blieb…(Teil 3): die Sache mit der Performance-Gebühr

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Im Prinzip meiden wo es geht
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Nichts ist erfolgreicher als der Erfolg – das gilt besonders für Fondsmanager, die den Markt oder die Benchmark des Fonds outperformen und für diese Fälle eine performance fee vereinbart haben. No go für Stiftungen? Wir zeigen die BaFin-Regelungen auf und lassen einige Praktiker zu Wort kommen und versuchen zu beurteilen, ob diese Gemeinsam-in-einem-Boot-Gebühr aus Stiftungssicht bzw. gemäß den stiftungsindividuellen Zielen überhaupt vertretbar sind. So viel vorab: Performance-Gebühren sind Gebühren, bei denen Stiftungen das Gerhard Polt’sche „Braucht’s des“ in den Sinn kommt.

In Zeiten niedriger Zinsen rücken die Kosten für Fonds in den Fokus der Stiftungen. Denn hohe Aufwendungen knabbern direkt an den Ausschüttungen. In der ersten Folge unserer dreiteiligen Serie haben wir geklärt, dass die Fondsanbieter Kosten für unterschiedliche Leistungen erheben dürfen. In Folge zwei blickten wir auf einzelne Gebührentatbestände. Zum Abschluss werfen wir jetzt einen Blick auf die Besonderheit der Performance Fees. Performance Fee, das bedeutet zunäcsht einmal übersetzt erfolgsabhängige Vergütung und bedeutet: Wenn der Fonds besser abschneidet als zuvor festgelegte Wertgrenzen, erhält die Fondsgesellschaft einen Anteil an der Outperformance. Und dies nicht anstatt der vereinbarten Verwaltungsgebühr, sondern zusätzlich. Bei in Deutschland zugelassenen Fonds gibt es zwei Grundarten: Entweder der Fonds war besser als eine definierte Benchmark. Oder er war generell erfolgreich mit entsprechender Wertsteigerung.

FÜR PERFORMANCEGEBÜHREN BRAUCHT ES BEDINGUNGEN

Die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung mit Vergleichsindex (Benchmark) ist nur dann möglich, wenn ein Anlageschwerpunkt in den ‚Besonderen Anlagebedingungen‘ bestimmt wurde. Anlageschwerpunkt bedeutet, dass nach den Anlagebedingungen mindestens 51% des Wertes des Sondervermögens in den die Fondskategorie bezeichnenden Vermögensgegenstand angelegt sein müssen. Ist ein Anlageschwerpunkt in den ‚Besonderen Anlagebedingungen‘ nicht bestimmt, kann ausschließlich eine erfolgsabhängige Vergütung bei Wertsteigerung vereinbart werden.

MIX AUS VERGLEICHSINDIZES IST UNZULÄSSIG

Zulässig ist auch ein zusammengesetzter Vergleichsindex, wenn die Zusammensetzung der Anlagestrategie entspricht und diese in den Besonderen Anlagebedingungen klar festgelegt ist. Bedingung dabei: Für bestimmte Arten von Vermögensgegenständen sind Mindestanteile am Portfolio festgelegt. Dabei darf die Zahl der Elemente, aus denen sich Anlageschwerpunkt und Index zusammensetzen, drei nicht überschreiten. Es gilt dann folgende Abstufung von Mindestanteilen am Portfolio: Bei einer Kombination von zwei Elementen muss jedes jeweils mindestens 25% ausmachen und beide zusammengenommen müssen mindestens 60% ausmachen; bei drei Elementen muss jedes einzeln mindestens 20% des Portfolios betragen und alle drei zusammen müssen mindestens 75% des Portfolios betragen. Wie beim einfachen Anlageschwerpunkt auch, so ist bei einer Kombination darauf zu achten, dass die Anteile auch in einer Durchschau eingehalten werden, also beispielsweise der vereinbarte Mindestanteil an Aktien nicht ohne Weiteres durch die Investition in Aktienzielfonds erreicht werden kann, wenn diese ihrerseits auch in andere Vermögensgegenstände investieren dürfen.

UNDERPERFORMANCE MUSS IN DEUTSCHLAND ERST AUFGEHOLT WERDEN

Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Entwicklung des Vergleichsindex (Underperformance) erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung. Entsprechend der Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung bei Positiver Benchmark-Abweichung wird nun auf Basis der Negativen Benchmark-Abweichung ein Underperformancebetrag pro Anteilswert errechnet und in die nächste Abrechnungsperiode als negativer Vortrag vorgetragen. Dieser negative Vortrag wird nicht durch einen Höchstbetrag begrenzt. „Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft nur dann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus Positiver Benchmark-Abweichung errechnete Betrag am Ende dieser Abrechnungsperiode den negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall errechnet sich der Vergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge“ legt die BaFin fest.

DEFINITION EINER ABRECHNUNGSPERIODE

Übersteigt der aus positiver Benchmark-Abweichung errechnete Betrag den negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode nicht, werden beide Beträge verrechnet. Der verbleibende Underperformancebetrag pro Anteilwert wird wieder in die nächste Abrechnungsperiode als neuer „negativer Vortrag“ vorgetragen. Bei der jährlichen Berechnung des Vergütungsanspruchs werden etwaige Underperformancebeträge der jeweils fünf vorangegangenen Abrechnungsperioden berücksichtigt. Existieren für das Sondervermögen weniger als fünf vorangegangene Abrechnungsperioden, so werden alle vorangegangenen Abrechnungsperioden berücksichtigt. Die Abrechnungsperiode darf nicht weniger als 12 Monate umfassen, sie kann jedoch darüber hinausgehen. Sie muss nicht mit dem Kalenderjahr identisch sein. Wird bei einem bestehenden Sondervermögen eine erfolgsabhängige Vergütung nachträglich eingeführt, so beginnt die erste Abrechnungsperiode mit dem Inkrafttreten der neuen Kostenregelung.


Wertvolle Tipps
Wo Stiftungen doppelt hinschauen sollten

Tipp 1 für Stiftungen:
Die Anrechnung von Verlusten über die vergangenen fünf Abrechnungsperioden gilt bei in Deutschland zugelassenen Fonds. In anderen Ländern gelten zum Teil weichere Regeln. Deshalb müssen Stiftungen bei Sondervermögen mit performance fee, die außerhalb Deutschlands domiziliert sind, die einschlägigen Regeln besonders genau prüfen. Ansonsten kann es passieren, dass der Fonds langfristig im Minus steht, aber dennoch für eine positive Abrechnungsperiode eine Erfolgsgebühr bezahlt werden muss.

Tipp 2 für Stiftungen:
Eine Fondsgesellschaft kann höchstens einmal im Jahr eine performance fee verlangen. Abrechnungszeiträume kürzer als 12 Monate sind in Deutschland untersagt. Auch dies kann bei ausländischen Fonds zum Teil anders gehandhabt werden.

Tipp 3 für Stiftungen:
Fonds können bis zu drei Anlageschwerpunktemit drei Indices zu einer Benchmark zusammenfassen. Hier müssen Stiftungen doppelt auf die Gebühren schauen, weil auf diese Weise auch drei Index-Anbieter bezahlt werden müssen, was das Gebühren-Grundrauschen erhöht.

Tipp 4 für Stiftungen:
Fonds dürfen Rücklagen für die performance fee täglich zurückstellen. Verkauft ein Investor unterjährig den Fonds, fließen nach BaFin-Vorgaben diese Rücklagen wieder ins Sondervermögen. Bei ausländischen Fonds vereinnahmen häufig die Fondsgesellschaften diese Rücklagen bei unterjährigen Verkäufen, so wie es bis 2018 auch in Deutschland legal war. Stiftungen sollten unbedingt prüfen, wie das im jeweiligen ausländischen Fonds gehandhabt wird.

PRAKTIKER AUS DEM STIFTUNGSBEREICH SIND KRITISCH

Bei vielen Praktikern im Stiftungsbereich sind performance fees nicht wohlgelitten. Während die Anbieter die Incentivierung der Mitarbeiter hervorheben und damit einhergehend höhere Motivation, sehen Kritiker gefährliche Fehlanreize. Mirko Kohlbrecher, Manager des Spiekermann Stiftungsfonds, steht performance fees kritisch gegenüber, wenngleich man auch differenzieren müsse: „Wir haben in unserem Stiftungsfonds nur einen Zielfonds mit einer Performance-Fee, und zwar einen im Segment Wandelanleihen. Hier bekommt das Fondsmanagement 10% aus dem Mehrertrag ggü. dem Vergleichsindex Thomson Reuters Global Focus Convertible Bds Hdg (EUR). Dies erscheint fair, da ein aktiver Fonds ja auch einen Mehrertrag erzielen soll.“

Er sieht aber auch Konstruktionen, die kritisch sind. Etwa eine tiefe Hurdle-Rate. „Wenn also ein Rentenfondsmanager einen Teil der Erträge bekommt, wenn er z.B. eine höhere Verzinsung als 1% erzielt. Insbesondere bei Rentenfonds sollten Anleger wirklich jede Nachkommastelle berücksichtigen, die die Rendite schmälern könnte. Bei größeren Anlagesummen sollten natürlich Anteilsklassen für Institutionelle in Betracht gezogen werden.“ Bei denen sind performance fees deutlich seltener.

PERFORMANCE-GEBÜHREN GRUNDSÄTZLICH MEIDEN?

Frank Wettlauffer, Manager des Smart&Fair Fonds, ist ebenfalls zurückhaltend: „Grundsätzlich sind kapitalmarktabhängige Gebühren, d.h. Gebühren die dann höher sind wenn die Börsen einen absolut positiven Verlauf nehmen und besonders niedrig sind wenn die Wertentwicklung negativ ist, im Interesse von Stiftungen und daher attraktiv. In der Praxis ist aber die Ausgestaltung der allermeisten Gebührenmodelle so unattraktiv für den Kunden, dass ich bei meiner Arbeit von Fonds mit variablen Gebühren Abstand nehme und dies auch allen Stiftungen empfehle.“ Aufgrund der extremen Komplexität sei eine faire Gebührengestaltung für Nicht-Profis nicht ersichtlich. Gleiches gelte noch stärker für performanceabhängige Gebühren.

„Neben dem Risiko einer ungünstigen Gestaltung des Gebührenmodells, mit der Konsequenz einer langfristig schlechteren Rendite, ist eine Performancefee aber auch aus Gründen der unwirksamen und womöglich falschen Incentivierung abzulehnen, so Wettlauffer. Viele Stiftungen versprechen sich nicht nur ein attraktiveres absolutes Renditeprofil, sondern auch eine bessere Performance, hat er beobachtet. „Leider ist die Vermögensverwaltung keine Tätigkeit wie Erbeerpflücken, bei dem die Aussicht auf einen höheren Lohn die Arbeitsmotivation und damit den Output steigert. Sowohl Theorie als auch die Empirie zeigen, dass aktives Portfoliomanagement üblicherweise nicht vom Arbeitseinsatz abhängt, sondern vor allem Zufall ist. Einen Roulettespieler zu Incentivieren erscheint nicht sinnvoll.“ Mehr noch: „Von der Performance abhängige Gebühren können zu risikoreichem Verhalten führen. Ist die Gebühr nur noch durch besonders riskante Wetten erzielbar, besteht die Gefahr, dass der Fondsmanager dem Spruch „If you’re in trouble – double“ folgt.

OBERFRANKENSTIFTUNG ZURÜCKHALEND BEI PERFORMANCE FEE

„Wir sind grundsätzlich sehr zurückhaltend bei performance fees“ sagt Stefan Seewald, Geschäftsführer der Oberfrankenstiftung. „Der Grund, warum man bei besonders guter Performance (am Ende kommt diese rein aus dem Mark) mehr an seinen Assetmanager leisten sollte erschließt sich mir nicht abschließend. Bei besonders schlechter Performance erhalte ich ja auch keine Zahlung vom Assetmanager.“ Seewald ist froh, dass das Thema die Oberfrankenstiftung kaum tangiert: „Wir sind mit einer eigenen Master KVG mit eigenen Spezialfonds unterwegs und der Anteil an Zielfonds sehr überschaubar ist. Im Prinzip würde ich performance fees vermeiden soweit es nur geht.“

ZUSAMMENGEFASST

Performance fees und Stiftungen passen nicht besonders gut zusammen – einfach weil auch in guten Ausschüttungsjahren Stiftungen jeden Cent zur Zweckerfüllung benötigen. Für deutsche Fonds hat die BaFin die Zügel 2018 angezogen, so dass hierzulande die Regelungen zumindest erträglich sind für solche Investoren, die an die Macht der Incentivierung glauben. Bei im Ausland domizilierten Fonds müssen Stiftungen aber sehr genau hinschauen wenn performance fees erhoben werden, denn es drohen einige kostenintensive Fallen.

Was nach Gebühren übrig blieb, Teil 1: Was an Fondskosten berechnet werden darf

Was nach Gebühren übrig blieb, Tei 2: Was kosch’d der Fong jetzt genau?