Das elektronische Transparenzregister

Meldepflichten und Verwarnungsgelder für Stiftungen

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Transparenzregister
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Seit dem 26.06.2017 ist das sog. Geldwäschegesetz, das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, kurz GwG, das die 4. EU-GeldwäscheRichtlinie umsetzt, in Deutschland in Kraft. Darin ist die Einrichtung eines zentralen Registers über den wirtschaftlich Berechtigten vorgesehen. Dieses Transparenzregister soll die personellen Strukturen hinter Organisationen dokumentieren und damit helfen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. Was Stiftungen wissen müssen, Corona-Krise hin oder her.

Unabhängig davon, was man von der tatsächlichen Wirksamkeit dieses Gesetzes oder dem doch sehr problematischen Verhältnis zum Datenschutz hält – auch rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts mit (Rechts-)Sitz in Deutschland müssen seit Oktober 2017 ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden. Eine Ausnahme für steuerbegünstigte – gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche – Stiftungen gibt es nicht.

DIE SONDERSTELLUNG DER STIFTUNG

Grundsätzlich gilt, dass wirtschaftlich Berechtigte natürliche Personen sind, die unmittelbar oder mittelbar Kontrolle auf eine Organisation ausüben können, also

  1. in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Organisation steht, oder
  2. auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird.

Die Frage nach dem wirtschaftlich Berechtigten einer Stiftung ist jedoch nicht so leicht zu beantworten, denn die Stiftung gehört sich selbst. Damit existiert grundsätzlich keine natürliche Person, „in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle“ die Stiftung steht.

Zur Klarstellung hat der Gesetzgeber in § 3 Abs. 3 GwG eine Spezialvorschrift für Stiftungen geschaffen, die wie folgt lautet:

Bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt wird, oder bei diesen vergleichbaren Rechtsformen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten:

  1. jede natürliche Person, die als Treugeber, Verwalter von Trusts (Trustee) oder Protektor, sofern vorhanden, handelt,
  2. jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist,
  3. jede natürliche Person, die als Begünstigte bestimmt worden ist,
  4. die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist,
  5. jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt, und
  6. jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf eine Vereinigung ausüben kann,
    a) die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist oder die als Begünstigte der Stiftung bestimmt worden ist, oder
    b) als Treugeber (Settlor), Verwalter von Trusts (Trustee) oder Protektor handelt oder die als Begünstige der Rechtsgestaltung bestimmt worden ist.

An das Transparenzregister zu melden – und regelmäßig zu aktualisieren – sind folgende Angaben:

  1. Vor- und Nachname,
  2. Geburtsdatum,
  3. Wohnort (nicht die Adresse!),
  4. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie
  5. Staatsangehörigkeit (seit 01.01.2020).

Die Website des Transparenzregisters kann unter dem Link www.transparenzregister.de aufgerufen werden

DER WIRTSCHAFTLICH BERECHTIGTE EINER STIFTUNG

Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 GwG sind als wirtschaftlich Berechtigte alle Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands anzugeben. Dabei ist es unerheblich, ob die Vorstandsmitglieder ihre Tätigkeit entgeltlich oder ehrenamtlich ausüben.

Um Begünstigte nach Nr. 3 und 4 handelt es sich nur dann, wenn diese Personen einen Anspruch auf Leistungserbringung haben, was sich regelmäßig aus der Satzung ergibt. Dies ist etwa bei Begünstigten privatnütziger Stiftungen, wie Familienstiftungen, der Fall. Es wird zwar vertreten, dass auch etwa „die Studierenden der Universität X“ meldepflichtig sind, wenn die Förderung dieser Gruppe in der Satzung so ausdrücklich bestimmt wird. Sind konkrete Destinatäre aber nach der Satzung nicht bestimmt oder bestimmbar, sollten sie nicht unter die Vorschrift fallen, etwa wenn der Vorstand beschließt, eine Einzelperson zu fördern. Denn dies stellt lediglich eine Konkretisierung der Zweckverwirklichung der Stiftung dar.

Mögliche „Ausfallberechtigte“ sind ebenfalls nur zu melden, wenn sie im Stiftungsgeschäft oder der Satzung konkret bezeichnet werden und auch erst ab dem „Wegfall“ der Begünstigten „höherer Klassen“.

Nach Nr. 5 kommen der Geschäftsführer einer Stiftung und der Stifter in Betracht, wenn sie mit entsprechend weitreichenden Befugnissen für die Vermögensverwaltung oder Ertragsverwendung ausgestattet sind. Gegebenenfalls sind hiernach neben dem Vorstand auch die Mitglieder eines weiteren Organs als wirtschaftlich Berechtigte in das Transparenzregister einzutragen. Voraussetzung ist allerdings, dass dieses Organ, wie etwa im Falle eines zweiköpfigen Kuratoriums, so klein ist, dass das Stimmrecht einer Person für dessen Entscheidungen ausschlaggebend ist, und das Organ der Vermögensverwaltung oder der Ertragsverwendung zustimmen muss bzw. ein Vetorecht hat.

Die neue Nr. 6 greift nun auch die – derzeit eher seltenen – Fälle auf, in denen juristische Personen zum Vorstand einer Stiftung bestellt worden sind. Deren rechtliche Vertreter wären dann ebenfalls zu melden.

WAS AUS DEN STIFTERRECHTEN ABZULEITEN IST

Die Stifterrechte gemäß § 58 Nr. 6 AO, wonach die Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwenden darf, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren, sollten ebenfalls nicht zu einer Eintragungspflicht des Stifters und seiner nächsten Angehörigen führen, da auch hier kein Auszahlungsanspruch besteht. Auch datenschutzrechtliche Bedenken und ein ansonsten überbordender Verwaltungsaufwand sprechen dafür, dass natürliche Personen wegen einer einmaligen Zuwendung nicht dauerhaft als wirtschaftlich Berechtigte im Transparenzregister zu melden sind. Die Auskunft des Bundesverwaltungsamtes zu diesem Punkt bleibt undeutlich.

MELDEPFLICHTEN FÜR TREUHANDSTIFTUNGEN

Nichtrechtsfähige Stiftungen haben ihre wirtschaftlich Berechtigten nur dann zu melden, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist. Allerdings sind die Vorgaben der europäischen Richtlinien hierzu weit auszulegen: Auch wenn eine nichtrechtsfähige Stiftung nach deutschem Recht als gemeinnützig anerkannt ist, soll dies nicht zwingend bedeuten, dass nicht auch eine eigennützige Rechtsgestaltung vorliegt. Eine Meldung kann also trotz Gemeinnützigkeitsstatus erforderlich sein. Sind, wie z. B. bei einer nichtrechtsfähigen Familienstiftung, in der Satzung Begünstigte konkret (namentlich) benannt, sind diese an das Transparenzregister zu melden. Verfügt der Treuhänder über einen entsprechenden beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ist auch dieser bzw. sind dessen vertretungsberechtigte Organmitglieder zu benennen.

Nicht mitteilungspflichtig sind (kirchliche) Stiftungen des öffentlichen Rechts, da das GwG lediglich für juristische Personen des Privatrechts gilt.

Unter https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufgaben/ZMV/Transparenzregister/Transparenzregister_FAQ.pdf?__blob=publicationFile&v=23 gibt das Bundesverwaltungsamt mehr oder weniger hilfreiche Antworten auf zehn häufig gestellte Fragen zur Eintragungspflicht von Stiftungen.

MITGLIEDER DER ÖFFENTLICHKEIT KÖNNEN EINSICHT NEHMEN

Seit diesem Jahr können alle „Mitglieder der Öffentlichkeit“ gegen eine Gebühr in Höhe von mindestens 2,50 € in das Register Einsicht nehmen – der Nachweis eines berechtigten Interesses ist nicht notwendig. Wirtschaftlich Berechtigte können zwar einen Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme stellen. Hierfür müssen sie jedoch Tatsachen vortragen, die darauf schließen lassen, dass die Einsichtnahme den Antragsteller der Gefahr aussetzen würde, Opfer einer der in § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GwG abschließend aufgeführten Straftaten zu werden.

WIE STIFTUNGEN KOSTEN VERMEIDEN

Für die Eintragung in das Transparenzregister sind grundsätzlich die Vorstandsmitglieder verantwortlich; eine Beauftragung Dritter ist jedoch möglich. Im Falle der Treuhandstiftung fällt diese Aufgabe dem Treuhänder zu.

Für die Eintragung entsteht zu allem Überfluss auch noch eine pauschale Jahresgebühr, die seit 2020 netto 4,80 € (zuvor 2,50 €) beträgt. Steuerbegünstigte Organisationen haben indes gemäß § 4 TrGebV seit 2020 die Möglichkeit, sich von dieser Gebühr befreien zu lassen. Der Antrag kann nach Anmeldung im Transparenzregister unter dem Menüpunkt „Meine Daten“ gestellt werden. Das bislang recht mühsame Verfahren wurde mit Beschluss des Bundestages vom 10.06.2021 erleichtert: Statt eines Nachweises der Gemeinnützigkeit reicht eine entsprechende Erklärung, die ggf. vom Bundesanzeiger-Verlag übergeprüft wird. Zudem reicht ein Antrag für die Jahre 2021 bis 2023; ab 2024 erfolgt der Nachweis dann automatisch über das neue Zuwendungsempfängerregister.

Achtung: Die Befreiung wird nur ab dem Jahr gewährt, in dem der Antrag auf Befreiung gestellt wird; eine rückwirkende Befreiung für vor dem Jahr der Antragstellung liegende Gebührenjahre erfolgt nicht. Ob der Aufwand getrieben werden soll, muss jede Organisation selbst entscheiden.

Nach jüngeren Verlautbarungen haben sich längst nicht alle Stiftungen eingetragen; auch fehlt es meist an der notwendigen Aktualisierung bei Vorstandswechseln. Dabei drohen bei Verstößen Bußgelder in Höhe von bis zu 150.000 €. Auch Stiftungen, die ihre Meldung verspätet mitteilten, erhielten vom Bundesverwaltungsamt bereits eine automatisiert erstellte „Verwarnung mit Verwarnungsgeld und Anhörung wegen einer Ordnungswidrigkeit“. Die Pflicht, so die knappe Begründung, sei leichtfertig unterlassen worden: „Dem gesetzlichen Vertreter hätte sich aufdrängen müssen, dass er hierzu gesetzlich verpflichtet ist.“ Nach dem Katalog der Behörde ist das Bußgeld anhand der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse individuell zu bestimmen und sind bei Stiftungen die Erträge mit dem Jahresumsatz und das Stiftungsvermögen mit der Jahresbilanzsumme gleichzusetzen. Das Verwarnungsgeld beträgt mindestens 50 €. Ob dieses Vorgehen tatsächlich rechtmäßig ist, ist indes fragwürdig – so lassen sich durchaus einige Argumente finden, die dagegen sprechen. Stiftungen sollten nach Erhalt einer Verwarnung jedenfalls rechtlichen Rat oder Beistand suchen. Dies gilt nicht zuletzt, weil die Aufsichtsbehörden unanfechtbare Bußgeldentscheidungen auf ihrer Internetseite für fünf Jahre inklusive Nennung der für den Verstoß verantwortlichen Personen zu veröffentlichen haben („Naming and Shaming“) – eine Prangerwirkung, die Reputationsrisiken mit sich bringen kann. Wie es die Behörde insoweit mit der Handhabung der Verhältnismäßigkeit halten wird, bleibt abzuwarten.

ZUSAMMENGEFASST

Auch Stiftungen des bürgerlichen Rechts müssen seit 2017 ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden. Wirtschaftlich Berechtigte werden regelmäßig insbesondere die Mitglieder des Vorstands der Stiftung sein. Je nach Ausgestaltung der Stiftung müssen ggf. zusätzlich auch ihre Destinatäre, die Geschäftsführung, die Stifter sowie Mitglieder weiterer Organe mit den entsprechenden Angaben eingetragen werden.

Der mit diesen zusätzlichen Informationssammel- und Mitteilungspflichten verbundene Erfüllungsaufwand wird durch vielfältige Auslegungsfragen und Unsicherheiten, die mit nicht unerhebliche Compliance-Risiken einhergehen, deutlich erhöht. Es bleibt abzuwarten, ob, wann und wie die offenen Anwendungsfragen durch entsprechende Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung beantwortet werden.

Trotz der Androhung hoher Bußgelder sind viele Stiftungen ihrer Meldepflicht noch immer nicht nachgekommen. Bußgelder trafen bereits auch solche Stiftungen, die ihre Meldung verspätet abgegeben haben. Durch die öffentliche Nennung säumiger Organisationen kann neben dem finanziellen, auch ein Imageschaden entstehen. Es besteht also Handlungs-, ggf. Beratungsbedarf.

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RA Dr. Christoph Mecking
ist Rechtsanwalt und Mediator in eigener Kanzlei, geschäftsführender Gesellschafter des Instituts für Stiftungsberatung (www.stiftungsberatung.de) und der Firma LEGATUR, die Nachlassabwicklungen für Nonprofits übernimmt (www.legatur.de) sowie Mitherausgeber des Fachmagazins Stiftung&Sponsoring. Er ist seit über 30 Jahren in der Beratung, Vertretung und Begleitung von Stiftern und Stiftungen aktiv, darunter als Geschäftsführer des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen. Er ist Mitglied verschiedener Stiftungsgremien, Anlageausschüsse und Fachjurys, lehrt und prüft deutschlandweit an Weiterbildungseinrichtungen. Mit seinen Gestaltungsansätzen, Vorträgen und Publikationen setzt er Impulse für die Weiterentwicklung des Stiftungswesens. Er ist Verfasser des Ratgebers „Vermögensverwaltung für Bürgerstiftungen“ (2018). Weitere Informationen finden Stiftungen und NPOs auch unter: https://stiftungsmarktplatz.eu/dienstleister/kanzlei-dr-mecking oder http://kanzlei-mecking.de | http://legatur.de | http://stiftungsberatung.de | http://stiftungskonzepte.de