Was nach den Gebühren übrig blieb…

Die Kosten von Stiftungsfonds & Co. unter der Lupe, Teil 1: Was darf berechnet werden?

5398
Was nach Kosten übrig blieb - Teil 1
Lesezeit: 4 Minuten

Fonds kosten Gebühren, denn es wird qualifizierte Arbeit geleistet, zudem laufen unvermeidbare Kosten für gesetzliche Berichtspflichten und organisatorische Notwendigkeiten auf. Für Stiftungen ist der Kostenaspekt ein immer gewichtigerer, so dass wir Stiftungsfonds & Co. mal „in die Kostenrechnung“ geschaut und die einzelnen Positionen dort auseinanderklamüsert haben. Was darf berechnet werden, welche Regeln gibt es? Das klären wir in Teil 1 unserer Serie.

In den Zeiten niedriger Zinsen rücken die Kosten für Fonds in den Fokus der Stiftungen. Denn hohe Aufwendungen knabbern direkt an den Ausschüttungen. In unserer dreiteiligen Artikelreihe erklären wir, welche Kosten Fondsanbieter erheben dürfen, geben Tipps, worauf Stiftungen achten sollten, schauen auf die einzelnen Gebühren und werfen insbesondere einen Blick auf die Besonderheit der Performance Fees.

Zu hohe Kosten beeinträchtigen die Ausschüttung

Stiftungen legen ihre liquiden Mittel häufig in stiftungsgeeignete Investmentfonds mit dem Ziel an, Ausschüttungen zu generieren, um den Stiftungszweck verfolgen zu können. Hohe Kosten senken tendenziell die Ausschüttungen, weswegen Stiftungen verstärkt auf diesen Posten achten und teilweise auf deutlich kostengünstigere ETFs ausgewichen sind. Das freilich kann keine umfassende Lösung sein, da sich einerseits in vielen ETFs weiterhin Aktien oder Anleihen von Unternehmen finden, in die Stiftungen nicht investieren wollen. Und andererseits gestaltet sich die Bildung von ausschüttungsfähigen Reserven bei einem passiven Produkt als Grundlage einer hinreichenden Ausschüttungskonstanz schwierig.

BaFin hat Musterbausteine für Kostenklauseln veröffentlicht

Welche Aufwendungen und Dienstleistungen Fondsanbieter wie und gegebenenfalls in welcher Höhe geltend machen können hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in ihren „Musterbausteine für Kostenklauseln offener Publikumsinvestmentvermögen“ festgelegt. Die Regelungen sind für in Deutschland aufgelegte Fonds verbindlich – allerdings nicht für ausländische Fonds, die eine deutsche Vertriebszulassung besitzen, wie BaFin-Sprecher Norbert Pieper auf Anfrage bestätigte.

Es macht für Stiftungen also einen Unterschied, ob sie in deutsche oder ausländische Fonds investiert, denn für andernorts domizilierte Sondervermögen hat die European Securities and Markets Authority (ESMA) zwar eine ähnliche Guidance herausgegeben. Die richtet sich an alle EU-Aufsichtsbehörden, wird aber unterschiedlich umgesetzt und lässt im Vergleich mit den BaFin-Vorgaben einen großzügigeren Kostenrahmen, insbesondere bei Performance Fees, zu.

Kostenregeln fallen unter die grundsätzlichen Anforderungen des Kapitalanlagegesetzbuches

Grundsätzlich gilt: Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) dürfen ihre im Kapitalanlagegesetzbuch festgeschriebenen grundsätzlichen Pflichten  durch die Kostenregelungen nicht verletzen. Danach handelt eine KVG  „ausschließlich im Interesse der Anleger und im besten Interesse der von ihr verwalteten Investmentvermögen oder der Anleger und muss insbesondere mittels geeigneter Verfahren unter Berücksichtigung des Wertes des Investmentvermögens und der Anlegerstruktur eine Beeinträchtigung von Anlegerinteressen durch unangemessene Kosten, Gebühren und Praktiken vermeiden“ betont die BaFin.


Wertvolle Tipps
So analysieren und relativeren Stiftungen die Kosten von Stiftungsfonds & Co.

Tipp 1:
Es macht einen Unterschied, ob in deutsche oder ausländische Fonds investiert wird, denn die BaFin-Regeln gelten nur für DE-Fonds. Für andernorts domizilierte Sondervermögen hat die European Securities and Markets Authority (ESMA) zwar eine ähnliche Guidance herausgegeben, die aber ist nicht bindend.

Tipp 2:
Die in den Anlagebedingungen vereinbarten Kostentatbestände sind abschließend. Pauschale Öffnungsklauseln für unvorhergesehene Ereignisse und Nachforderungen sind nicht zulässig.

Tipp 3:
Fondsanbieter dürfen Kosten auch als Festvergütung und nicht als prozentualen Anteil des Fondsvermögens erheben. Das kann bei Mittelabflüssen zu überproportional hohen Kosten führen.

Tipp 4:
Bei der Wertpapierleihe dürfen Anbieter bis zu einem Drittel der Bruttoerträge aus der Leihe vereinnahmen. Stiftungen sollten sich nach dem genauen Wert erkundigen – denn zu hohe Vergütung kann zu sorglosen Leihen führen.

Breite Kostenspanne: Von 0,45 bis weit über 2% Gebührensatz

Der Blick auf die Kosten der stiftungsgeeigneten Fonds aus unserem Fondsfibel-Club der 25 sowie der neuen Fondskonzepte zeigt eine weite Range bei den Kosten, die von 0,45 bis oberhalb 2% plus Performance Fee reicht und im KIID (Key Investor Information Document) ausgewiesen werden muss. Einen großen Anteil an den Kosten hat die Verwaltungsvergütung, die sozusagen die Basis der Gebühren darstellt. Mit ihr wird die Erfahrung, Expertise und das Können des Fondsmanagements bezahlt. Man kann lange diskutieren, welche Höhe angemessen ist, nicht diskutiert werden muss jedoch die grundsätzliche Berechtigung – und die Tatsache, dass unterschiedlich aufwändige Fondskonzepte Gebühren in unterschiedlicher Höhe bedingen. Die BaFin hält ganz nüchtern fest: „Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu [_____] % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird.“

Kostenregelung findet sich in den „Besonderen Anlagebedingungen“ – und nur da

Die Kostenregelung ist von den KVGs individuell und ausschließlich in den „Besonderen Anlagebedingungen“ zu gestalten. Weitere als die in den Musterbausteinen aufgeführten Vergütungen und Aufwendungen sind nicht abgestimmt, die Abstimmung gilt zudem nur für die von der BaFin in den Musterbausteinen gewählten Formulierungen. Die in den Anlagebedingungen vereinbarten Kostentatbestände sind dabei abschließend. Pauschale Öffnungsklauseln für unvorhergesehene Ereignisse und Nachforderungen sind nicht zulässig.

Mindestvergütung mit Festbetrag möglich

Eine Mindestvergütung in Form eines festen Geldbetrages kann maximal für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Auflage des Investmentvermögens vereinbart werden. Anteilige Vorschüsse dürfen ab Auflage des Investmentvermögens erhoben werden. Soweit eine Mindestvergütung vereinbart ist, sind die Vorschüsse basierend auf der Mindestvergütung zu berechnen. Die Kosten für die Bereitstellung von Analysematerial oder – dienstleistungen durch Dritte in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder in Bezug auf die Emittenten oder potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder in engem Zusammenhang mit einer bestimmten Branche oder einen bestimmten Markt können entweder von der Verwaltungsvergütung abgegolten werden oder als Aufwendungsersatz geltend gemacht werden oder in eine etwaige Pauschalgebühr eingerechnet werden.

Obwohl normalerweise die Angabe der Kosten in Prozent des Sondervermögens erfolgt ist es Fondsanbietern erlaubt, auch Festbeträge bei der Verwaltungsgebühr zu vereinbaren, die bei namhaften Mittelabflüssen dann zu überproportional hohen Kosten führen können. Die Option der Festvergütung gilt zum Teil auch für Aufwendungen, zum Beispiel Verwahrentgelte. Stiftungen sollten sich die Kostenstruktur eines Fonds auch deshalb ansehen, weil die BaFin Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet.

Großzügige Regelungen bei der Wertpapierleihe

Zum Beispiel ist es interessant die in vielen Fonds praktizierte Wertpapierleihe zu hinterfragen und die dazugehörige Abrechnung zu überprüfen. Denn die BaFin erlaubt eine attraktive Vergütung: „Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des Sondervermögens eine marktübliche Vergütung in Höhe von maximal einem Drittel der Bruttoerträge aus diesen Geschäften.“ Die tatsächliche Vergütung, die eine Fondsgesellschaft in diesem Bereich vereinnahmt, gibt vielen Stiftungen einen guten Hinweis auf die Kostenfairness des Anbieters.

ZUSAMMENGEFASST

Das Thema Kosten ist bei Stiftungen in sensibles, nicht erst seit die Zinsen Richtung Null tendieren, und dort auch verharren. Dennoch müssen Fonds auch etwas kosten, denn hier steckt Handwerk hinter dem Konzept und den Leistungsparametern. In diesem Spannungsfeld bewegt sich die Analyse der Kosten eines Fonds aus Stiftungssicht, unsere Serie soll hier Aufklärung liefern und das Vergleichen von Fondskosten erleichtern. Stiftungsverantwortliche sollten aber Eines im Hinterkopf behalten: Fondskosten zu kennen, ist das Eine, allein danach zu entscheiden, das Andere. Fondskosten sind ein stiftungsrelevantes Auswahlkriterium für einen Fonds, aber die Analyse der Fondskosten muss immer im Kontext der anderen Leistungsparameter stehen. Und diese sind langfristig ggf. entscheidender.

Vorschau Teil 2: Die lange, lange Liste der möglichen Aufwendungen

Vorschau Teil 3:  Performance Fee – nichts ist erfolgreicher als der finanzielle Erfolg