Unbekannte Steuerfalle für deutsche Stiftungen

Was bei Investments in Offene Immobilienfonds zu beachten ist

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Immobilienfonds / Steuer
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Viele Stiftungen als Anleger in Offenen Immobilienfonds (OIF) sind seit Jahren in Österreich steuerpflichtig und wissen nichts davon. Dieses kann (trotz Unkenntnis) zu einem Steuer(straf)verfahren gegen Stiftungsverantwortliche im Rahmen der Sorgfaltspflichten führen, warnen Detlef Schumacher, Geschäftsführer der iCONVEST GmbH aus
Bad Saarow und Steuerberater Dr. Helmut Moritz aus Wien im Interview mit #stiftungenstärken-Chefredakteur Stefan Preuß.

#stiftungenstärken.de: Herr Schumacher, was hat es mit Ihrer Warnung auf sich?

Schumacher: Es ist in Deutschland selbst unter Investmentprofis weitgehend unbekannt, dass nach dem österreichischen Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG) und dem österreichischen Körperschaftssteuergesetz (KStG) die nicht in Österreich ansässigen (=deutschen) Anleger mit den aus einem OIF stammenden österreichischen Immobiliengewinnen der (beschränkten) Steuerpflicht in Österreich unterliegen. Es erfolgt regelmäßig keine Versteuerung durch den OIF, die Steuerpflicht trifft den einzelnen Anleger, hier also die Stiftung. Das bedeutet konkret, wenn eine deutsche Stiftung in den letzten Jahren in OIF investiert war, besteht die große Gefahr, dass sie in Österreich eine Steuererklärung hätte abgeben müssen, dies aber im wahrscheinlichen Fall nicht getan und somit ein Steuervergehen bzw. schlimmstenfalls eine Steuerstraftat begangen hat.

Wie viele OIF sind mit Immobilienerträgen in Österreich betroffen, und wie viele Stiftungen sind dadurch berührt?

Schumacher: Von allen OIF in Deutschland haben bzw. hatten laut der von uns speziell dafür aufgebauten Datenbank ca. 40% bis 50% in den letzten 10 Jahren steuerpflichtige österreichische Immobilienerträge ausgewiesen. Nach Rückmeldungen durch große Stiftungsberater wurde uns ein Anteil von rund 30% aller Stiftungen genannt, bei denen eine beschränkte Steuerpflicht besteht. 

Was ist zu tun?

Dr. Moritz: Stiftungen, die in den letzten 10 Jahren in OIF investiert waren, müssen für jedes Kalenderjahr und jeden OIF im Detail prüfen, ob und in welcher Höhe in Österreich steuerpflichtige Erträge angefallen sind und ob eine Steuerpflicht für sie besteht oder bestand, um dann umgehend die erforderliche Steuererklärung nachzuholen. In Österreich gilt hierbei grundsätzlich eine 5 Jahre rückwirkende Erklärungspflicht – also aktuell seit dem Jahr 2021. Gegebenenfalls empfiehlt sich eine Erklärung über den Zeitraum der letzten 10 Jahre mit Selbstanzeige, um steuerstrafrechtlich auf der sicheren Seite zu sein, das wäre dann ab 2016.

Was sind die Folgen einer Nichterklärung?

Dr. Moritz: Eine Missachtung der Steuererklärungspflicht ist ein Steuervergehen und kann gegebenenfalls ein Steuerstrafverfahren gegen Stiftungsverantwortliche nach sich ziehen.

Sind nur Stiftungen davon betroffen?

Dr. Moritz: Nein, die beschränkte Steuerpflicht trifft sämtliche natürliche sowie juristische Personen. Für natürliche Personen gibt es jedoch einen Freibetrag, so dass die Steuerpflicht meist nur bei sehr hohen Investments in OIF zum Tragen kommt. Für juristische Personen existiert jedoch kein Freibetrag, somit unterliegen grundsätzlich alle Stiftungen als Anleger in OIF der beschränkten Steuerpflicht in Österreich, sobald der OIF in Österreich Immobilienerträge ausweist. Das besondere bei Stiftungen ist hierbei, dass selbst eine in Deutschland steuerbefreite Stiftung in Österreich beschränkt steuerpflichtig wird, sofern sie in Österreich keinen eigenen steuerbefreiten Status besitzt.

Mit welchen Steuerzahlungen ist zu rechnen?

Dr. Moritz: Die in Österreich beschränkt steuerpflichtigen Erträge sind in der Regel relativ gering, je 100.000 EUR Anlagesumme sind es oftmals nur rund 100 EUR steuerpflichtiger Ertrag, das heißt von dieser Basis sind aktuell 23 EUR Körperschaftssteuer zu entrichten (da für Körperschaften der entsprechende Steuersatz in Österreich seit Januar 2024 23 % beträgt). Ferner sind Steuerpflichtige in der Regel dazu verpflichtet, für eine nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtete Abgabenschuld einen Säumniszuschlag in Höhe von 2% des Abgabenbetrages zu entrichten.

Welche Strafen sind in Österreich möglich?

Dr. Moritz: Bei rechtzeitiger Selbstanzeige gibt es keine Strafen. Im allfälligen Finanzstrafverfahren hingegen können Strafen von bis zum zweifachen des hinterzogenen Betrages verhängt werden (bis zu dreifach bei bandenmäßiger Begehung). In der Praxis betragen die Strafen jedoch zwischen 10 und 25%.

Macht eine Steuererklärung überhaupt Sinn?

Schumacher: Wie dargelegt, ist die reine Steuerlast eher als gering einzuordnen, es geht aber für Stiftungen und Stiftungsverantwortliche um die Vermeidung einer Steuerhinterziehung und möglicher strafrechtlicher Konsequenzen, denn ein im Ausland begangenes Steuervergehen kann für deutsche Berufsangehörige straf-, berufs-, zivil- und arbeitsrechtliche Folgen haben; in schweren Fällen drohen Berufsverbote, Disziplinarmaßnahmen, Geldstrafen und erheblicher Reputationsschaden.

Kann eine sogenannte Negativbestätigung sinnvoll sein?

Schumacher: Ja, denn so kann in Jahren noch zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass man seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist und eine explizite Prüfung auf eine mögliche Steuerpflicht durchgeführt wurde. Wir haben bereits vor 10 Jahren gegenüber dem österreichischen Bundesministerium für Finanzen (BMF) eine Lösung dieser Thematik auf Basis des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) angeregt. Da dieses jedoch vorerst nicht absehbar ist, haben wir zusammen mit Steuerberater Dr. Moritz ein Ablaufverfahren entwickelt, welches Stiftungen und Stiftungsberatern mit möglichst geringem eigenen Aufwand eine rechtssichere Lösung dieser Steuerfalle zu günstigen Fixpreisen ermöglicht.

Sehr geehrter Herr Schumacher, sehr geehrter Herr Dr. Moritz, vielen Dank für diese überaus interessanten Hinweise.

Zu den Interviewpartnern:

Detlef Schumacher, Geschäftsführer der iCONVEST GmbH

Detlef Schumacher

Detlef Schumacher, Geschäftsführer der iCONVEST GmbH, ist Investment-Spezialist für Deutschland und Österreich mit Fokus Reporting, Steuern sowie für Treasury/Depot-A im Aufsichtsrecht und Risikomanagement, schreibt Fachbeiträge in Presse sowie Fachbüchern und ist Teilnehmer entsprechender Arbeitskreise im Fondsverband BVI. Seit knapp 25 Jahren auch im österreichischen Markt verwurzelt, hat Schumacher vor seiner jetzigen Tätigkeit den deutschen Markt für die österreichische Semper Constantia Privatbank (jetzt LLB Österreich AG) und die Geschäftsführung der Immobilienfonds-Tochter verantwortet.

Mail: detlef.schumacher@iconvest.eu
Telefon: 0172/6999970

Dr. Helmut Moritz, Steuerberater, Wien

Dr. Helmut Moritz

Dr. Helmut Moritz, LLM verfügt über mehr als 20 Jahre Erfahrung im Steuerrecht. Nach seinem Studium in Graz und New York war er zunächst am Institut für Finanzrecht der Universität Graz, dann als Tax Counsel einer Schweizer Großbank sowie als Steuerberater bei Leitner+Leitner tätig. Seit Herbst 2010 ist er selbständiger Steuerberater in Wien. Seine Spezialgebiete umfassen die Besteuerung von Banken, Investment- und Private Equity Fonds, Kapitalanlageprodukte sowie die private Vermögensverwaltung von natürlichen Personen und Privatstiftungen. Neben seiner Tätigkeit als Steuerberater lehrt Dr. Moritz auch an der Universität Wien.