Stiftungsvermögen und die neue Flexibilität

Ein Grußwort zum 5. Virtuellen Tag für das Stiftungsvermögen von Dr. Uwe Dyk, Karl Schlecht Stiftung

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Dr. Uwe Dyk - Stiftungsvermögen
Lesezeit: 2 Minuten

Die zum 1. Juli 2023 in Kraft getretene Stiftungsrechtsreform hat vor allem für zwei „Dauerbrenner“ der Vermögensverwaltung für gemeinnützige Stiftungen gesetzliche Grundlagen und damit höhere Rechtssicherheit geschaffen: die nunmehr gesichert zulässige Verwendbarkeit von Umschichtungsgewinnen für die Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke und die Anwendbarkeit der „Business-Judgement-Rules“ für die Stiftungsgremien bei der Vermögensverwaltung.

Dies ist ein Paradigmenwechsel für die Vermögensverwaltung von Stiftungen: Einerseits gibt es höhere Freiheitsgrade bei der Auswahl der Kapitalanlagen – anstelle der unbedingten Priorität der Erzielung ordentlicher Erträge ist unter der Voraussetzung des erreichten Kapitalerhalts nun alternativ gleichwertig auch ein Fokus auf wachstumsorientierte Anlagen möglich. Andererseits steigen damit aber die Anforderungen an die Professionalität der handelnden Personen und der Anlageprozesse und an die Begründung und Dokumentation der Entscheidungen im Vermögensbereich.

vtfds2024

Wurde der (reale) Kapitalerhalt erreicht?

Konkret sollten die verantwortlichen Vermögensverwalter in regelmäßigen Abständen prüfen, ob der (reale) Kapitalerhalt gesichert ist. Dies ist besonders bei „jungen“ Stiftungen sehr wichtig, da dort möglicherweise noch keine „Stillen Reserven“ in Altbeständen von Aktien und Fonds gebildet werden konnten. Ist diese Prüfung erfolgreich, kann nunmehr offensiver in Assets investiert werden, die bisher vor allem wegen der fehlenden Dividenden/Ausschüttungen eher nicht optimal für gemeinnützige Stiftungen waren: Wachstumstitel, thesaurierende Fonds, Alternative Investments. Die wirtschaftliche Substanz des Investments ist als entscheidendes Auswahlkriterium nicht mehr durch Restriktionen bei der Verwendung der Erträge belastet. Bei der Verwendung von realisierten Bucherträgen für Stiftungszwecke sollte aber immer beachtet werden, dass diese Erträge möglicherweise nicht in jedem Jahr kontinuierlich zur Verfügung stehen und deshalb eher für die Finanzierung kurz laufender Förderungen geeignet sind.

#vtfds-TIPP:
Mit Dr. Uwe Dyk sprachen wir für den 5ten Virtuellen Tag für das Stiftungsvermögen zu den „neuen“ Flexibilitäten im Stiftungsvermögen, zu sehen ist seine Einschätzung am 12.6.2024 ab 11 Uhr oder im Nachgang zur Sendung in der #vtfds-Mediathek.

Mehr Mut im Stiftungsvermögen machbar?

Die mit der Vermögensverwaltung betrauten Personen können auch deshalb mutiger agieren, da ihre persönliche Haftung bei Einhaltung der „Business-Judgement-Rules“ nun klar begrenzt ist. Konkret bedeutet dies: wenn ein Investment zum Wohle der Stiftung im Zeitpunkt der Entscheidung nach den Kriterien einer ordentlichen Geschäftsführung begründet und entsprechend gut dokumentiert ist, kann nicht im Nachhinein ein Anspruch gegen die handelnden Personen geltend gemacht werden. Hilfreich sind in diesem Kontext klare und gut durchdachte Anlagerichtlinien – sie setzen den Rahmen, innerhalb dessen die Nachweisführung deutlich erleichtert wird. Bei der Dokumentation und Entscheidungsfindung ist die fachliche Unterstützung der Anbieter/professionellen Verwalter oftmals unabdingbar, z. B. bei alternativen Investments. 

Automatisch mehr Freiheitsgrade im Stiftungsvermögen?

Um nicht falsch verstanden zu werden: die höheren Freiheitsgrade für die handelnden Personen sollen auf keinen Fall spekulativem und riskantem Handeln Tür und Tor öffnen. Die Vermögensverwalter müssen sich immer ihrer treuhänderischen Verantwortung für das Stiftungsvermögen bewusst sein. Dennoch lohnt es sich, das Stiftungsvermögen zu im Hinblick auf mögliche Umschichtungen zu analysieren und zu optimieren. Die professionellen Vermögensberater und -verwalter sind dazu aufgerufen, hier zu fachlich zu unterstützen.

Zusammengefasst

Nur Mut!