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Pflichtprogramm für jedes Stiftungsvermögen

Kapitalerhaltungspflicht in Deutschland: Herausforderungen für Stiftungsvorstände

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Kapitalerhalt im Vergleich
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Für deutsche Stiftungen gilt die Kapitalerhaltungspflicht als zentrale Säule des Stiftungshandelns. Im Zentrum steht der Grundsatz der dauerhaften Erhaltung des sogenannten Grundstockvermögens. Dies dient der Sicherung der Existenz und Zweckverwirklichung der Stiftung, die grundsätzlich den Charakter einer Ewigkeitsstiftung aufweist. Aus dem Grundstockvermögen sollen Erträge erwirtschaftet werden, die sodann für die Zweckverwirklichung der Stiftung verwendet werden.  Dies fordert die Verantwortlichen deutscher Stiftungen heraus, und zwar jeder Stiftung.

Vor Inkrafttreten der Stiftungsrechtsreform am 1. Juli 2023 wurde die Kapitalerhaltungspflicht aus der allgemeinen Formulierung in § 80 Abs. 2 Satz 1 BGB aF abgeleitet, der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks. Zudem enthielten beinahe alle Landesstiftungsgesetze der Bundesländer eigene Vorschriften zur Kapitalerhaltung. Die schwammige Formulierung auf Bundesebene sowie die voneinander abweichenden Ausgestaltungen der Kapitalerhaltungspflicht in den Landesstiftungsgesetzen führten zu erheblichen Unterschieden in der aufsichtsbehördlichen Praxis. Ob eine nominale, reale oder substanzielle Kapitalerhaltung von Gesetzes wegen zu verfolgen war, wurde nicht einheitlich definiert. Auch die Frage, ob und gegebenenfalls wann eine Abweichung von der Kapitalerhaltungspflicht möglich ist, wurde unterschiedlich bewertet. Stiftungsvorstände sahen sich dementsprechend einer Vielzahl an unterschiedlichen Anforderungen durch Stiftungsaufsichtsbehörden gegenüber.

Rechtslage seit Juli 2023: Einheitliche Vorgaben mit neuem Spielraum

Mit Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechts wurde ein bundeseinheitlicher Rahmen geschaffen. Die §§ 83b und 83c BGB enthalten nun Reglungen zum Stiftungsvermögen und dessen Verwaltung. Darin werden nun explizit die Anforderungen an das Grundstockvermögen und dessen Erhalt geregelt. In § 83c Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB heißt es: „Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen“.

Zwar wurde damit der Versuch unternommen, mehr Klarheit zu schaffen. Allerdings unterlässt die neue Regelung es, pauschale Anforderungen an den Kapitalerhalt zu formulieren. Vielmehr ist nun der ungeschmälerte Erhalt auf bundesgesetzlicher Ebene geregelt. Ob hierunter ein nominaler oder realer Werterhalt zu verstehen ist, lässt der Gesetzgeber ausdrücklich offen. In seiner Gesetzesbegründung zur Stiftungsrechtsreform erklärt er dies mit unterschiedlichen Anforderungen an die Vermögensverwaltung, welche sich aus dem Stiftungszweck, der Art und dem Umfang des Grundstockvermögens sowie aus der konkreten Nutzung des Grundstockvermögens für den Stiftungszweck im Einzelfall ergeben. Für Stiftungsvorstände erscheint dies wiederum wenig hilfreich im Umgang mit dem Stiftungsvermögen und dessen Einsatz zur Zweckerfüllung. Dasselbe gilt für die Stiftungsbehörden, denen die gesetzliche Formulierung zwar einen Spielraum zulässt, aber aufgrund dessen wiederum keine einheitliche Lösung der Praxis abzusehen ist.

Neue Regelung zum ausnahmsweisen Zugriff auf das Grundstockvermögen: Was § 83c Abs. 2 BGB für Stiftungen bedeutet

Mit dem neuen § 83c Absatz 2 BGB schafft der Gesetzgeber erstmals eine bundeseinheitliche Regelung, die Stiftungen erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil ihres Grundstockvermögens zu verbrauchen. Dies stellt eine bedeutende Ausnahme vom Grundsatz der Kapitalerhaltung gemäß § 83c Abs. 1 Satz 1 BGB dar.

Konkret heißt es in § 83c Absatz 2 BGB: „Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass die Stiftung einen Teil des Grundstockvermögens verbrauchen darf.“ Diese Möglichkeit ist jedoch klar begrenzt, denn die Satzung muss in einem solchen Fall eine Verpflichtung enthalten, den verbrauchten Teil des Grundstockvermögens innerhalb eines absehbaren Zeitraums wieder aufzufüllen.

Darüber hinaus bleibt ein zentrales Prinzip bestehen: Die dauerhafte und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks muss auch weiterhin gewährleistet sein.

Die neue Regelung bietet mehr Flexibilität für Stiftungen, insbesondere in Zeiten wirtschaftlicher Herausforderungen oder zur gezielten Projektförderung. Gleichzeitig stellt der Gesetzgeber jedoch sicher, dass die finanzielle Substanz der Stiftung langfristig erhalten bleibt. Wer also plant, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, sollte sicherstellen, dass die Satzung klar formuliert ist und die Rückführung des verbrauchten Vermögens sowie die Zweckverwirklichung verbindlich geregelt sind.

Herausforderungen für Stiftungsvorstände

Ausgehend von der neuen gesetzlichen Regelung und den Erläuterungen des Gesetzgebers ist die Arbeit der Stiftungsvorstände hinsichtlich Vermögensverwaltung und Verwendung für den Stiftungszweck weiterhin eine große Herausforderung. Die größte praktische Schwierigkeit besteht in Wirtschaftsphasen, die eine Ertragserwirtschaftung schwierig machen oder aufgrund inflationeller Begebenheiten höhere Erträgnisse zur Erfüllung des Stiftungszwecks benötigt werden. Reine Ertragsverwendungen, wie sie oft in Satzungen älterer Stiftungen vorgesehen sind, führen schnell in eine finanzielle Schieflage. Die gravierende Folge: Der Stiftungszweck kann nicht mehr erfüllt werden, während das Grundstockvermögen formal erhalten bleibt. Der Gesetzgeber erkennt diese Problematik, doch die Verantwortung für die Handhabung liegt letztlich bei den Stiftungsvorständen als geschäftsführende Organe.

Zusammengefasst

Die Kapitalerhaltungspflicht bleibt eine grundlegende Verpflichtung, die auch nach der Reform nicht pauschalisiert, sondern differenziert gehandhabt werden muss. Stiftungsvorstände stehen dabei in einem Spannungsfeld zwischen dem Erhalt der Vermögenssubstanz und der effektiven Zweckerfüllung. Die Stiftungsrechtsreform schafft dafür einen Rahmen – die Verantwortung für die Ausgestaltung liegt jedoch weiterhin bei den geschäftsführenden Organen.

Ein besonnener, kreativer und verantwortungsbewusster Umgang mit der Kapitalerhaltungspflicht wird damit zur Schlüsselkompetenz moderner Stiftungsgestaltung.

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Dr. Vanessa Glaser
Dr. Vanessa Glaser ist Rechtsanwältin mit Schwerpunkt im Stiftungs- und Zivilrecht. Als erfahrene Juristin berät sie Stiftungen und im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Fragestellungen auch rechtsordnungsübergreifend bei der rechtssicheren Gestaltung von Satzungen und Vermögensstrukturierung und -verwaltung. Neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit publiziert Dr. Glaser regelmäßig zu aktuellen Fragen des Zivil-, insbes. des Stiftungsrechts. Ihr Buch mit dem Titel „Kapitalerhaltungspflicht bei Stiftungen im Rechtsvergleich“ wird demnächst veröffentlicht und ist über den Nomos Verlag