Eigentlich ist die „Sache“ mit dem Stiftungsvermögen gar keine übermäßig komplexe Angelegenheit. Stiftungsvermögen muss angelegt werden, um ordentliche Erträge zu erzielen, die für den Stiftungszweck verwendet werden können. Das ist nicht komplex, aber die Aufgabe wird kompliziert durch so manchen Rahmenparameter, seien es der Nullzins, die Stiftungsrechtsreform oder das Diversifikationsgebot, dem Stiftungsverantwortliche zu folgen haben. Das Platow Euro Finance Stiftungsforum will dies einmal sortieren und lädt zum Expertenstelldichein. Wir sortieren uns mal durchs Programm.
Zunächst einmal nimmt die Stiftungsrechtsreform einen gewichtigen Platz im Programm des Platow Euro Finance Stiftungsforums ein. Neben Fallbeispielen, präsentiert von Dr. Gregor Seikel und Dr. Axel Wenzel, beide Partner bei der Kanzlei Oppenhoff, diskutiert ein Panel mit dem Stiftungsexperten Dr. Christoph Mecking, Petra Träg von der SOS Kinderdorf Stiftung und Stefanie Kreyenhop von der Gemeinnützigen Hertie-Stiftung den Status Quo der Stiftungsrechtsreform. Status Quo ist, dass diese am 24.6. dieses Jahres beschlossen wurde und im Jahr 2023 in Kraft tritt. Status Quo ist auch, dass die Stiftungsrechtsreform eine Vereinheitlichung des Gemeinnützigkeitsrechts sein soll und diesem Anspruch auch durchaus gerecht wird. Status Quo ist allerdings auch, dass so manche Regelung nicht mutig genug ausgefallen ist und die Hoffnung besteht, dass hier während der Übergangsfrist noch einmal Hand angelegt wird.
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BUSINESS JUDGEMENT RULE HILFT STIFTUNGEN
Für uns ist die wichtigste Änderung in den Regelungen des Stiftungsrechts einmal die Business Judgement Rule und zum anderen das Verwenden können von Umschichtungserlösen für die Zweckverwirklichung einer Stiftung. Business Judgement Rule bedeutet dabei nichts anderes, als dass Stiftungsverantwortliche einen Rahmen an die Hand bekommen, der ihnen Entscheidungen zum Wohle der Stiftung ermöglicht und ihnen damit Haftungsrisiken reduziert werden. Das Treffen von Entscheidungen etwa in der Frage, wie Stiftungsvermögen aufgestellt werden soll, wird erleichtert, vorausgesetzt die Entscheidung wurde sachgerecht und auf Basis ausreichender Informationen getroffen, eben wie diese ein guter Kaufmann auch treffen würde. Hier geht das Stiftungsrecht einen Schritt in die absolut richtige Richtung.
DIE UMSCHICHTUNGSRÜCKLAGE WIRD SALONFÄHIG
Bei den Umschichtungserlösen wird ebenfalls der Werkzeugkasten um ein Werkzeug erweitert, das bislang nur dann verwendet werden konnte, wenn es entsprechend in der Satzung geregelt war. Sprich: Sah die Stiftungssatzung ein Verwenden möglicher Umschichtungserlöse für die Zweckverwirklichung nicht vor, mussten es rein die ordentlichen Erträge richten. Die Stiftungsrechtsreform schafft hier Handlungsspielräume, die auch dringend notwendig waren, sind und sein werden. Es wird spannend sein zu sehen, wie die Stiftungsexperten den Status Quo der Stiftungsrechtsreform beurteilen, drei Fragen aus Stiftungssicht dürften besonders interessieren.
WIRD DIE STIFTUNGSRECHTSREFORM NOCH NACHGESCHÄRFT?
Einmal muss die Frage erlaubt sein, ob noch was „nachkommt“, ob also an der einen oder anderen Stelle noch nachgeschärft wird. Für Stiftungen ist diese Frage wichtig, denn in der Übergangsphase bis 2023 können sich Stiftungen ja auf die neuen Regelungen einstellen, umso wichtiger ist es zu wissen, ob an den Regelungen noch einmal geschraubt wird. Zweitens ist aus Stiftungssicht sicherlich bedeutend, ob die neue Regelung zur Umschichtungsrücklage satzungsgemäße Änderungen nach sich ziehen oder ob ein neu akzentuiertes Handeln im Management des Stiftungsvermögens direkt unter Bezugnahme auf die ab 2023 geltenden Regelungen zur Anwendung kommen kann.
DAS STIFTUNGSVERMÖGEN BLEIBT EINE HERAUSFORDERUNG
Und drittens stellt sich aus Stiftungssicht die Frage, was Business Judgement Rule bzw. die sachgerechte Entscheidung eigentlich genau bedeuten für Stiftungsverantwortliche. Wie umfänglich muss ich meine Entscheidungen dokumentieren und mit Informationen hinterlegen, im Vergleich zum bisherigen Doing. Aber genau dafür gibt es die Panels auf dem Platow Euro Finance Stiftungsforum, solche Fragen zu beantworten. Fragen, die auch das Stiftungsvermögen als Herausforderung insgesamt begreifen. Die Herausforderung Stiftungsvermögen wird die Diskutanten, u.a. sind hierzu Dr. Katja Bär von der Hans und Ilse Breuer Stiftung sowie Florian Becker-Gitschel von der Förderstiftung der Zoologischen Gesellschaft (Sie erinnern sich vielleicht an die Diskussion mit ihm bei ersten Virtuellen Tag für das Stiftungsvermögen 2020 auf www.vtfds.de) geladen, beschäftigen.
VIDEOTIPP: Die komplette Mediathek des Virtuellen Tags für das Stiftungsvermögen mit allen Diskussionen und Gesprächen finden Sie unter www.vtfds.de.
IM ELEVATOR PITCH FÜHLEN WIR VIER STIFTUNGSGEEIGNETEN FONDS AUF DEN ZAHN
Für uns sind die wichtigsten Fragen aus Stiftungssicht sicherlich jene, die sich mit der Asset Allocation befassen, die ein Szenario für das Stiftungsvermögen 2030 entwerfen und das berühmt-berüchtigte ‚ertragreich und sicher‘ ins Hier und Jetzt übersetzen. Asset Allocation im Stiftungsvermögen ist eben nicht nur das Aufbauen einer Aktienquote, das Ganze geht viel weiter und muss viel weiter gehen, damit Stiftungen ihre Ziele auf der Zweckseite künftig noch werden erfüllen können. Dass dafür für viele Stiftungen die Fondsanlage als Lösungsweg geeignet ist, dafür sprechen viele Gründe. In „unserem“ Elevator Pitch um 11:15 Uhr werden wir vier Fondsprodukte unter die Lupe nehmen und sie auf ihre Stiftungseignung hin abklopfen. Mit dabei sind der ARERO Weltfonds, der Frankfurter Stiftungsfonds, der PRISMA AKTIV sowie der WI Global Challenges Index Fonds.
ZUSAMMENGEFASST
Das Platow Euro Finance Stiftungsforum dürfte für viele Stiftungsverantwortliche die erste richtige reine Präsenzveranstaltung sein, los geht’s am 7.10.2021 ab 9 Uhr Stadthaus am Markt in Frankfurt am Main. Wir freuen uns auf viel Hintergrund zu den aktuell spannendsten Themen, und natürlich nicht minder auf den Elevator Pitch, in dem wir vier Fondskonzepte aus Stiftungssicht durchleuchten und mal ein wenig grillen können. Denn die Stiftungseignung eines Fonds darf nicht dem Marketing entstammen, sondern sie muss DNA des jeweiligen Fonds sein. Genau das herauszufinden, ist solch ein Elevator Pitch Gold wert.