Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 11 Abs. 2 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 341)
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 11 Abs. 2 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 341)
Der vorrangige Zweck des Gesetzes ist die Beachtung des Stifterwillens.
Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts mit Sitz in Sachsen-Anhalt.
(1) Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind Stiftungen im Sinne der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches einschließlich der kirchlichen Stiftungen des bürgerlichen Rechts.
(2) Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind Stiftungen,
(3) Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die staatlichen und die kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(4) Staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftungen, die
(5) Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftungen, die
(6) Den kirchlichen Stiftungen im Sinne der Absätze 2 und 5 sind Stiftungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gleichgestellt, sofern diese Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
(1) Für Stiftungen des bürgerlichen Rechts ist das Landesverwaltungsamt Stiftungsbehörde. Oberste Stiftungsbehörde ist das für Stiftungswesen zuständige Ministerium.
(2) Für staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts ist das Ministerium Stiftungsbehörde, in dessen Geschäftsbereich der überwiegende Zweck der Stiftung fällt.
(3) Die Stiftungsbehörde ist zugleich Aufsichtsbehörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Stiftungsbehörde nach § 4 Abs. 1 Satz 1 erfasst alle rechtsfähigen Stiftungen gemäß § 2 in einem elektronischen Stiftungsverzeichnis. Stiftungen gemäß § 3 Abs. 5 werden auf Antrag im Stiftungsverzeichnis aufgenommen. Das Verzeichnis kann von jedermann eingesehen werden und ist zum Abruf im Internet bereitzustellen.
(2) Das Stiftungsverzeichnis enthält folgende Angaben:
(3) Die Stiftungen haben der Stiftungsbehörde nach § 4 Abs. 1 Satz 1 die Angaben nach Absatz 2 unverzüglich mitzuteilen.
(4) Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.
(5) Die jeweils zuständige Stiftungsbehörde stellt auf Antrag der Stiftung eine Bescheinigung über die angezeigte Vertretungsbefugnis aus. Einem Dritten kann diese Bescheinigung erstellt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
(6) Die behördlichen Unterlagen über die Anerkennung der Rechtsfähigkeit und die Beaufsichtigung der Stiftungen des bürgerlichen Rechts unterliegen nicht dem Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt.
(1) Die Stiftungsbehörde ist zuständig für die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung nach § 80 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches und für das Erstellen oder Ergänzen der Stiftungssatzung bei testamentarischer Errichtung nach § 83 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung bedarf der Schriftform.
(1) Die Stiftung hat ihr Vermögen im Einklang mit den Rechtsvorschriften und dem in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck kommenden Stifterwillen nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zu verwalten. Die Verwaltung dient der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks.
(2) Das Vermögen, das der Stiftung zugewendet wurde, um aus seiner Nutzung den Stiftungszweck nachhaltig zu erfüllen (Grundstockvermögen), ist in seinem Bestand zu erhalten, es sei denn, dass der Stiftungszweck anders nicht zu erfüllen ist. Das Grundstockvermögen ist vom übrigen Vermögen getrennt zu halten. Der Bestand und seine Veränderungen sind gesondert nachzuweisen.
(3) Die Erträge des Grundstockvermögens und diejenigen Zuwendungen Dritter, die nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind, sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(4) Die Stiftung ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eintritt der Wirksamkeit mitzuteilen. Die Stiftung hat der Aufsichtsbehörde ferner jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu erteilen sowie Geschäfts- und Kassenbücher, Akten und sonstige Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.
(5) Die Stiftung ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks (Rechnungsabschluss) vorzulegen.
(6) Wird die Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer, einen vereidigten Buchprüfer, eine Wirtschaftsprüfergesellschaft, eine Buchprüfungsgesellschaft, einen Prüfungsverband oder eine Behörde geprüft, so ist anstelle der Jahresrechnung und der Vermögensübersicht der Prüfungsbericht einzureichen. Die Prüfung hat sich auch auf die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel und die Erhaltung des Grundstockvermögens zu erstrecken. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Abschlussvermerk des Prüfers festzuhalten.
Die Stiftungsbehörde ist zuständig für die Zweckänderung und die Aufhebung der Stiftung nach § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(1) Soweit die Satzung dies vorsieht oder wenn die Verhältnisse sich seit Errichtung der Stiftung wesentlich geändert haben, kann die Stiftung
beschließen, sofern der Stiftungszweck hierdurch nicht oder nur unwesentlich verändert wird und der Stifterwille nicht entgegensteht.
(2) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 soll der Stifter nach Möglichkeit gehört werden. In Rechte derer, die durch die Stiftung begünstigt sind, darf nicht eingegriffen werden.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde nach § 4 Abs. 1 Satz 1.
(4) Die Zulegung ist nur zulässig, wenn die aufnehmende Stiftung zugestimmt hat und die Erfüllung ihres Zwecks nicht beeinträchtigt ist.
(5) Eine Stiftung, die außerhalb des Landes entstanden ist und ihren Sitz in das Land Sachsen-Anhalt verlegt, hat die Sitzverlegung unverzüglich anzuzeigen.
(1) Die Stiftungen unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes, kirchliche Stiftungen jedoch nur nach Maßgabe des § 12. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, zu überwachen, dass die Stiftungsorgane die Rechtsvorschriften und den in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck kommenden Stifterwillen beachten. Die Aufsicht ist so zu führen, dass die Entschlusskraft und die Eigenverantwortung der Stiftungsorgane gefördert werden.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, sich über Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Sie kann Einrichtungen der Stiftung besichtigen sowie Geschäfts- und Kassenbücher, Akten und sonstige Unterlagen der Stiftung anfordern.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel und die Erhaltung des Grundstockvermögens in dem von ihr für erforderlich gehaltenen Umfang prüfen oder auf Kosten der Stiftung prüfen lassen. Sie kann im Einzelfall zulassen, dass der Rechnungsabschluss für mehrere Jahre zusammengefasst eingereicht wird. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann sie eine von § 7 Abs. 5 abweichende Frist bestimmen.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen der Stiftung beanstanden, die Rechtsvorschriften, dem Stiftungsgeschäft oder der Stiftungssatzung widersprechen, und verlangen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass durch Rechtsvorschrift oder Stiftungssatzung gebotene Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist zu vollziehen sind, wenn diese nicht oder nicht rechtzeitig vollzogen werden.
(6) Kommen die Mitglieder der Stiftungsorgane binnen einer ihnen gesetzten Frist den Anordnungen der Aufsichtsbehörde nicht nach, können die Anordnungen nach dem Teil 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt durchgesetzt werden.
(7) Die Aufsichtsbehörde kann Mitgliedern eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, die Ausübung ihrer Tätigkeit vorläufig untersagen. Darüber hinaus kann sie die Abberufung und Berufung von Mitgliedern der Stiftungsorgane verlangen. Kommt die Stiftung dem Verlangen nicht innerhalb der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde das Mitglied des Stiftungsorgans abberufen und ein anderes an seiner Stelle berufen.
(8) Soweit einem Stiftungsorgan die erforderlichen Mitglieder fehlen und keine Bestellung durch das zuständige Amtsgericht erfolgt, kann die Aufsichtsbehörde sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels bestellen.
(1) Eine staatliche Stiftung des öffentlichen Rechts kann nur durch Gesetz errichtet oder aufgelöst werden.
(2) Die §§ 7 und 10 Abs. 1 bis 5 und 7 dieses Gesetzes sowie § 148 des Kommunalverfassungsgesetzes gelten für staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
(3) Ist bei einer staatlichen Stiftung des öffentlichen Rechts eine anfallberechtigte Stelle nicht bestimmt, fällt das Vermögen im Falle ihrer Aufhebung an das Land.
(1) Eine Stiftung des bürgerlichen Rechts darf nicht ohne Einwilligung der zuständigen Kirchenbehörde als kirchliche Stiftung anerkannt werden. Gleiches gilt für die Änderung der Rechtsnatur einer kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(2) Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts unterliegen nicht der Rechtsaufsicht des Landes, wenn
(3) Ist bei einer kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts eine anfallberechtigte Stelle nicht bestimmt, fällt das Vermögen im Falle ihrer Aufhebung an die aufsichtführende Kirche.
Eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts bedarf zur Erlangung der Rechtsfähigkeit der Genehmigung durch das für die Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Kirche zuständige Ministerium. Die Staatskirchenverträge und das jeweilige kirchliche Recht finden Anwendung.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Absatz 1 findet auf kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts und auf Stiftungen des öffentlichen Rechts keine Anwendung.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Stiftungsbehörde.
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Stiftungen bestehen in ihrer Rechtsnatur fort. Für ihre künftigen Rechtsverhältnisse sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Die durch einen Stiftungsakt eines Trägers hoheitlicher Gewalt oder durch Beschluss der Landesregierung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichteten öffentlich-rechtlichen Stiftungen gelten als staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts fort.
(3) Die Stiftungsbehörde nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ist ermächtigt, Maßnahmen zur Wiederaufnahme der Tätigkeit nicht aktiver Stiftungen des bürgerlichen Rechts in Sachsen-Anhalt zu ergreifen. Diese Ermächtigung erstreckt sich auf die
Nachforschung über das rechtliche Schicksal von Stiftungen und deren Vermögen sowie über Möglichkeiten der Wiederaufnahme der Tätigkeit durch Bestellung eines Vorstandes, Zusammenlegung oder sonstiger notwendig erscheinender Maßnahmen.
(4) Eine Stiftung des bürgerlichen Rechts, die keine Satzung oder eine § 81 Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht entsprechende Satzung hat, ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist eine Satzung vorzulegen, die die in § 81 Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgeschriebenen Regelungen enthält. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
(1) Bestehen Zweifel, ob es sich bei einer mit Vermögen ausgestatteten Einrichtung um eine rechtsfähige Stiftung handelt, kann die jeweils zuständige Stiftungsbehörde von Amts wegen Feststellungen zur Rechtsfähigkeit und Rechtsnatur der Einrichtung treffen. Auf Antrag hat sie die Feststellungen zu treffen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung besteht. Die Feststellungen bedürfen der Schriftform.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn lediglich Zweifel über die Rechtsnatur einer rechtsfähigen Stiftung bestehen.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 ergehenden Entscheidungen dürfen öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Soweit sie unanfechtbar geworden sind, sind sie für die Beurteilung der Rechtsfähigkeit und der Rechtsnatur einer Stiftung durch andere Behörden und die Gerichte bindend.
In den Fällen des § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 13 Satz 1 sowie § 15 Abs. 4 Satz 2 ist die elektronische Form ausgeschlossen.
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
§ 7 Abs. 4 und § 10 Abs. 2 schränken das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt ein.
(1) Änderungsanweisungen zur Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 383)
(2) Änderungsanweisung zu § 29 Abs. 1 Nr. 1 der Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2009 (GVBl. LSA S. 435), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2010 (GVBl. LSA S. 190, 191).
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Stiftungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997 (GVBl. LSA S. 2, 144) außer Kraft.
Magdeburg, den 20. Januar 2011.
Der Präsident des Landtages
von Sachsen-Anhalt
Steinecke
Der Ministerpräsident
des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Böhmer
Der Minister des Innern
des Landes Sachsen-Anhalt
Hövelmann