vom 20. April 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 07] , S.150)
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 8], S.3)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
vom 20. April 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 07] , S.150)
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 8], S.3)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Dieses Gesetz gilt für die rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts im Sinne der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die ihren Sitz im Land Brandenburg haben.
(1) Kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind selbstständige Stiftungen, deren Zweck es ist, überwiegend kirchlichen Aufgaben zu dienen und die nach dem Willen des Stifters von einer Kirche verwaltet werden. Die Vorschriften über kirchliche Stiftungen gelten entsprechend für Stiftungen, deren Zwecke der Erfüllung von Aufgaben einer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft dienen, die den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft besitzt.
(2) Familienstiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind selbstständige Stiftungen, die ausschließlichoder überwiegend dem Wohl der Mitglieder einer oder mehrerer bestimmter Familien dienen.
Örtliche Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind selbstständige Stiftungen, die nach dem Willen des Stifters von einer Gemeinde oder von Gemeindeverbänden verwaltet werden und die überwiegend Zwecken dienen, welche von der verwaltenden Gebietskörperschaft in ihrem Bereich als öffentliche Aufgaben erfüllt werden können.
(1) Stiftungsbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium. Es ist die zuständige Anerkennungsbehörde im Sinne des § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 2 Satz 2, § 83 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Es ist auch zuständig für Maßnahmen nach § 87 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie das Führen des Stiftungsverzeichnisses.
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium führt als Stiftungsbehörde zudem die Rechtsaufsichtüber die Stiftungen nach § 1, die nicht Stiftungen im Sinne des § 2 sind (Stiftungsaufsicht).
3) Kirchliche Stiftungen im Sinne des § 2 Abs. 1 unterliegen nicht der Aufsicht des Landes. Familienstiftungen im Sinne des § 2 Abs. 2 unterliegen nur insoweit der Aufsicht des Landes, als sicherzustellen ist, dass ihr Bestand und ihre Betätigung nicht dem Gemeinwohl zuwiderlaufen.
(1) Die Entscheidung über die Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig erfolgt in schriftlicherForm.
(2) Die Anerkennung einer Stiftung als kirchliche Stiftung bedarf der Zustimmung der von derKirche bestimmten kirchlichen Behörde. Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 den kirchlichen Stiftungen gleichgestellten Stiftungen.
(1) Die Rechtsaufsicht hat sicherzustellen, dass die Stiftungen im Einklang mit den Gesetzen undder Stiftungssatzung verwaltet werden und den in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen beachten.
(2) Stiftungen, die gemäß § 4 Abs. 2 der Rechtsaufsicht des Landes unterliegen, sind verpflichtet,der Stiftungsbehörde die Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke, im Falle des Betreibens eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens den Jahresabschluss, vorzulegen. Erfolgt die Veranschlagung der Einnahmen und Ausgaben bei örtlichen Stiftungen im Sinne des § 3 gemäß § 87 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, ist ein Auszug aus der gemeindlichen Jahresrechnung, eine Vermögensübersicht und ein Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen. Dies hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres zu geschehen.
(3) Werden Stiftungen durch eine Behörde der öffentlichen Verwaltung, einen Prüfungsverband,einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft, so ist anstelle der Jahresabrechnung und der Vermögensübersicht in der Regel lediglich der Prüfungsbericht einzureichen. In diesem Falle bedarf es keiner nochmaligen Rechnungsprüfung durch die Aufsichtsbehörde.
(1) Die Stiftung ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde unverzüglich die Personen desvertretungsberechtigten Organs und besondere Vertreter sowie diesbezügliche Änderungen anzuzeigen.
(2) Die Stiftungsbehörde kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Rechtsaufsicht jederzeit überalle Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. Sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, mündliche und schriftliche Berichte und Niederschriften der Stiftungsorgane sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen. Die Stiftungsbehörde kann auch die Verwaltung der Stiftung prüfen oder auf Kosten der Stiftung prüfen lassen.
(1) Die Stiftungsbehörde kann in Ausübung der Rechtsaufsicht Beschlüsse und andereMaßnahmen der Stiftungsorgane, die dem Stifterwillen oder den Gesetzen widersprechen, beanstanden und anordnen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden.
(2) Unterlässt ein Stiftungsorgan eine rechtlich gebotene Maßnahme, kann die Stiftungsbehördeanordnen, dass die Maßnahme innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt wird.
(3) Kommt ein Stiftungsorgan einer Anordnung nach Absatz 1 oder 2 nicht fristgemäß nach, kanndie Stiftungsbehörde beanstandete Beschlüsse aufheben und verlangen, dass das aufgrund derartiger Beschlüsse Veranlasste rückgängig gemacht wird sowie angeordnete Maßnahmen nach Fristsetzung und Androhung auf Kosten der Stiftung durchführen oder durchführen lassen. Bei Gefahr im Verzuge bedarf es keiner Fristsetzung und Androhung.
(1) Die Stiftungsbehörde kann als Rechtsaufsicht Mitglieder eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grunde abberufen oder ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit einstweilen untersagen. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
(2) Vorbehaltlich der §§ 86 und 29 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann die Stiftungsbehörde Mitglieder eines Stiftungsorgans bestellen, sofern sie nicht innerhalb einer von der Stiftungsbehörde gesetzten angemessenen Frist im satzungsmäßigen Bestellungsverfahren berufen werden.
(3) Bei Stiftungen, die ihre Rechtsfähigkeit vor dem 8. Mai 1945 erhalten haben und seitdem ihrenStiftungszweck nicht oder nicht dauerhaft erfüllen konnten und bei denen eine Wiederaufnahme der Stiftungstätigkeit aber Aussicht auf Erfolg verspricht, kann die Stiftungsbehörde für den Fall, dass diese Stiftungen nicht über handlungsfähige Organe verfügen, bis zur Neubestellung dieser Organe einen Beauftragten bestimmen, der die Aufgaben der Stiftung oder eines Stiftungsorgans auf Kosten der Stiftung wahrnimmt. Der Aufgabenbereich des Beauftragten und seine Befugnisse sind in einer Bestallungsurkunde festzulegen
(1) Die Auflösung, der Zusammenschluss mehrerer Stiftungen sowie eine Änderung des Stiftungszwecks durch Satzungsänderung können vom zuständigen Stiftungsorgan beschlossen werden, soweit das Stiftungsgeschäft oder die Satzung dem nicht entgegenstehen. Die Beschlüsse zur Auflösung einer oder zum Zusammenschluss zweier oder mehrerer Stiftungen sowie vom zuständigen Stiftungsorgan gefasste Beschlüsse zu Satzungsänderungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Beinhaltet die Satzungsänderung eine Verlegung des Stiftungssitzes in ein anderes Bundesland, bedarf dies der Zustimmung der Stiftungsbehörde sowohl des entlassenden als auch des aufnehmenden Bundeslandes. Beschlüsse, die eine Änderung im Sinne des Satzes 1 beinhalten, bedürfen auch bei kirchlichen Stiftungen im Sinne des § 4 der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.
(2) Bevor eine Genehmigung nach Absatz 1 erteilt wird, ist dem noch lebenden Stifter Gelegenheitzu geben, sich zu den Beschlüssen der zuständigen Stiftungsorgane zu äußern
Ist in der Satzung für den Fall des Erlöschens der Stiftung weder ein Anfallsberechtigter bestimmt noch einem Stiftungsorgan die Bestimmung des Anfallsberechtigten übertragen, so fällt das Vermögen
Die Anfallsberechtigten haben das Vermögen in einer den Zwecken der Stiftung entsprechenden Weise zu verwenden.
(1) Bei Ungewissheit über die Rechtsnatur einer Stiftung entscheidet auf Antrag die Stiftungsbehörde. Kommt eine kirchliche oder den kirchlichen Stiftungen gleichgestellte Stiftung in Betracht, so ist vor der Entscheidung die betroffene Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft zu hören.
(2) Der Antrag auf Entscheidung nach Absatz 1 kann von jedem gestellt werden, der einberechtigtes Interesse an der Entscheidung glaubhaft macht.
Die Anerkennung, das Erlöschen oder die Änderung der Rechtsnatur einer Stiftung sind durch die Stiftungsbehörde im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu machen.
(1) Die Stiftungsbehörde führt ein Verzeichnis der rechtsfähigen Stiftungen.
(2) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen
Die Eintragungen in das Stiftungsverzeichnis nach Satz 1 begründen keine Vermutung ihrer Richtigkeit.
(3) Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde unverzüglich die nach Absatz 2 Satz1 geforderten Angaben zu übermitteln sowie diesbezügliche Änderungen anzuzeigen.
(4) Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis sowie die Stiftungssatzung ist jedem zuInformationszwecken gestattet.
(5) Das Stiftungsverzeichnis kann auch in maschineller Form als automatisierte Datei geführtwerden. Hierbei muss gewährleistet sein, dass
(1) Die Stiftungsbehörde führt für jede Stiftung eine Akte. Zu dieser Akte gehören alle Unterlagendes Anerkennungsverfahrens, der Satzungsänderungsverfahren sowie der Aufsichtsführung einschließlich der behördlichen Beratung. Die Stiftungsakte ist von der Stiftungsbehörde bis zehn Jahre nach Erlöschen der Stiftung aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Abschluss des Liquidationsverfahrens.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 sind die Unterlagen der Jahresabrechnungsprüfung sowie zurZusammensetzung der Stiftungsorgane 30 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Abschluss der Prüfung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde. Soweit die Stiftung während dieser Frist erlischt, gilt die früher endende Aufbewahrungsfrist.
(3) Das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird insoweit eingeschränkt
Die rechtliche Bestandskraft von Stiftungen öffentlichen Rechts, die auf der Grundlage des Stiftungsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1483) entstanden sind, wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Soweit die Stiftungen durch Rechtsverordnung errichtet wurden, wird die Landesregierung ermächtigt, diese durch Rechtsverordnung nach Anhörung des dafür jeweils zuständigen Landtagsausschusses zu ändern. Diese Vorschrift gilt nicht für die rechtsfähigen Stiftungen im Sinne des § 1.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg vom 27. Juni 1995 (GVBl. I S. 198), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1996 (GVBl. I S. 241, 242), außer Kraft.
Potsdam, den 20. April 2004
Der Präsident des
Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich
Ministerium des Innern und für Kommunales
Henning-von-Tresckow-Straße 9-13
14467 Potsdam
Referat 24
Ansprechpartner:
Brigitte Gürges und Kollegen
Telefon (0331) 866-2246
Telefax (0331) 275 483 156
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