Stiftungsregister durch die Hintertür

Ein Transparenzregister, viele offene Fragen für Stiftungen

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Transparenzregister
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Mit der Transparenz ist es im Stiftungssektor nicht immer weit her, manch einer wünscht sich, es würden häufiger mal die Hosen heruntergelassen. Mit dem Transparenzregister existiert nun seit zwei Jahren ein digitales Tool, das genau hier ansetzt, aber aus anderen Beweggründen heraus. Jedoch scheinen viele Stiftungen dieses Transparenzregister zu ignorieren, obschon ein Listing hier ein Muss ist. Für jede Stiftung.

Am Ende ist das neue Gesetz erlassen worden, um die neue EU-Geldwäsche-Richtlinie umzusetzen. Dieses neue Geldwäschegesetz (GWG) verlangt für alle Stiftungen, die Daten des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden. Das ist ein Teil der Verpflichtung aus dem GWG. Eine Stiftung muss den Stifter nennen, die Verwaltungsorgane und die wirtschaftlich Berechtigten, also all jene, die Geld von der Stiftung bekommen. Am Ende müssen auch alle Personen dokumentiert werden, die Kontrolle über die Stiftung ausüben. Insofern Personen Entscheidungsgewalt haben dahingehend, an wen die Gelder verteilt werden. All diese Dinge müssen dem Transparenzregister zur Verfügung gestellt werden. Es handelt sich dabei um eine Art Stiftungsverzeichnis durch die Hintertür, denn de facto gibt es ein solches bisher nicht. Das Transparenzregister betrifft sämtliche juristische Personen des Privatrechts, das einzige was rausfällt sind die GbR sowie börsennotierte Gesellschaften, da diese ja nach dem Wertpapierhandelsgesetz schon ausreichend transparent sind.

NEUE SORGFALTSPLFLICHT FÜR STIFTUNGSENTSCHEIDER?

Zwar gibt es eine Regelung, wonach eine Meldung nicht notwendig ist, wenn die wirtschaftlich Berechtigten aus anderen Registern zu entnehmen sind, allerdings fehlen dort zumeist genau die Angaben, für die die Ausnahme gelten soll. Die Sorgfaltspflicht für die Stiftungsverantwortlichen liegt nun darin, eine Person in der Geschäftsleitung zu benennen, die verantwortlich ist und diese Daten einzuliefern hat. Derjenige der meldet, ist der Verantwortliche, aber dieser ist nicht der wirtschaftliche Berechtigte.

Diese müssen ihre Daten an den Verantwortlichen übermitteln, der sie dann ins Register einzupflegen hat. Dazu können zwei oder drei Stellvertreter benannt werden. Die Verantwortlichen in den Stiftungen müssen aber die genannten Informationen von den wirtschaftlich Berechtigten nicht nur sammeln und aufbewahren, sondern auch auf einem aktuellen Stand halten. Auch müssen die Daten und sämtliche Änderungen in der Zukunft unverzüglich der Registerstelle mitgeteilt werden. Das ist ein nicht unerheblicher Aufwand.

IN 15 MINUTEN SOLL ALLES VORBEI SEIN

Auf der Internetseite www.transparenzregister.de muss ähnlich wie beim Handelsregister auch beim Bundesanzeiger eine Registrierung durchlaufen werden. Dort gelangt ein Stiftungsverantwortlicher zum entscheidenden Formular, bei dem Name, Geburtstag und Anschrift des wirtschaftlich Berechtigten erfragt werden. Für die Eingabe dieser Daten brauchen Stiftungen dann eine PIN, die sie im Rahmen der Registrierung erhalten haben. Das Ganze soll nach Dafürhalten des Gesetzgebers bzw. der verantwortlichen Stellen nicht länger als 15 Minuten dauern, gleichwohl kann davon ausgegangen werden, dass keiner mit 15 Minuten durchkommt. Mit der PIN können Stiftungen im Übrigen auch die Datenpflege betreiben, diese sollte einmal im Jahr geschehen. Ist eine Stiftung jedoch nicht online, enthebt sie dies nicht von dieser Sorgfaltspflicht – was problematisch werden kann. Stiftungen werden hier in die Pflicht genommen, die Zeit des unbehelligten Dritten Sektors ist vorbei.

DIE SACHE MIT DEM BERECHTIGTEN INTERESSE

Wichtig zu wissen ist zudem, dass das Transparenzregister bei berechtigtem Interesse eingesehen werden, jedoch ist berechtigtes Interesse ein dehnbarer Begriff. Behörden haben generell ein berechtigtes Interesse, diesen wird der Zugang immer gewährt. Bundessteuerbehörden und die örtlichen Finanzämter bekommen also auch einen uneingeschränkten Zugang. Ein berechtigtes Interesse liegt dann vor, wenn man die Information braucht, um etwa einen wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, um selbst einer Geldwäscheprüfung durchführen zu können. Hierbei ist zu wichtig, dass auch Beschränkungsmöglichkeiten vorgesehen sind, man als Stiftung also entscheiden kann, wer was einsehen kann und was nicht.

DER PRANGER GEHT GAR NICHT

Daneben sollten Stiftungen die Sanktionsmöglichkeiten im Auge haben. Bei einfachen Verstößen kann eine Strafe von bis zu 100.000 EUR aufgerufen werden. Bei schwerwiegenden Verstößen, die wiederholt auftreten, wenn zum Beispiel immer wieder Daten nicht vorgehalten und aktualisiert wurden, wird in der Regel eine Frist zur Umsetzung eingeräumt. Passiert dann immer noch nichts, liegt ein schwerwiegender Verstoß vor, und dieser kann mit einer Geldbuße von bis zu 1 Mio. EUR oder von bis zum zweifachen des aus dem Verstoß geahndeten wirtschaftlichen Vorteils angesetzt werden.

Was das noch toppt, ist die so genannte Prangerwirkung des Ganzen. Die Aufsichtsbehörden sollen die Möglichkeit erhalten, Bußgeldentscheidungen mit einer Dauer von mindestens 5 Jahren auf der Internetseite zu veröffentlichen. Das ist das Prinzip des ‚namings and schamings‘. Das erinnert ein wenig an das Mittelalter und es ist bemerkenswert, dass diese Regelung so ins Gesetz Eingang gefunden hat. Für eine Stiftung oder ein Unternehmen kann daraus ein sehr erheblicher Reputationsschaden resultieren, entsprechend ist diese Regelung durchaus sehr kritisch zu sehen.

DAS PASSIERT BEI EINER PRÜFUNG

Sollte es zu Sanktionen kommen, dann werden diese einer Stiftung schriftlich angekündigt. Anschließend wird ein Prüfer wie bei einer Betriebsprüfung schauen, inwieweit die Pflichten aus dem GWG umgesetzt wurden und werden. Es wird ja auch unterschieden, ob eine Sorgfaltspflicht nicht erfüllt und damit eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde oder ob schon der Verdacht einer Geldwäschehandlung besteht, dann wären das Strafrecht anzuwenden. In der Abschlussbesprechung wird es dann immer nur um den mahnenden Zeigefinder gehen, zumindest beim ersten Verstoß. Insofern müssen Stiftungen hier keine Angst haben. Überhaupt: Für Stiftungen steckt im Transparenzregister auch ein Reputationsbonus drin. Diejenigen, die nicht im Pranger drinstehen, zeigen, dass sie ihre Pflichten als Stiftung ernst nehmen. Außerdem würde der ewigen Diskussion um die Intransparenz der Stiftungslandschaft der Wind aus den Segeln genommen. Denn mehr als das, was im Transparenzregister steht, geht eigentlich nicht.

ZUSAMMENGEFASST

Das Transparenzregister ist da, und es ist richtig, dass es da ist. Es bringt Transparenz in den Stiftungssektor, auch wenn das Prozedere und die Sanktionen vielleicht noch den berühmten Reality Check vor sich haben. Wer mitzieht, kann voll vom allgemeinen Reputationsplus für den Sektor profitieren, und das bisschen Datenpflege im digitalen Raum ist einmal im Jahr auch zu schaffen. Für jede Stiftung.

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Christine Varga-Zschau
ist Rechtsanwältin bei Rödl & Partner und dort im Bereich Wirtschafts-, Zoll- und Steuerstrafrecht im Team “Prävention und Verteidigung” tätig. Das Beratungsspektrum von Dr. Varga-Zschau umfasst u.a. die Beratung von Unternehmen und Privatpersonen (corporate and individual defense) in laufenden Strafverfahren, aber auch die Präventivberatung zur Vermeidung strafrechtlicher beziehungsweise haftungsrechtlicher Risiken der verantwortlichen Personen. Seit 2008 ist Dr. Christine Varga-Zschau zudem Beauftragte für Geldwäsche bei Rödl & Partner.